Hundehaltung - Anzeigepflicht
§ 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV)
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.
(2) 1Ein Hund im Sinne des Absatzes 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
2Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.
Beachten Sie die Einstufung von Rassen im § 8 der HundehV als gefährliche Hunde. Zucht und Haltung können verboten bzw. erlaubnispflichtig sein. Beachten Sie daher möglichst vor Anschaffung eines Hundes die Regelungen der HundehV zu gefährlichen Hunden oder kontaktieren den Ansprechpartner.
Link zur Seite des Ministeriums des Innern Brandenburg zum Thema Hundehalterverordnung
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Wrobel, Dennis |
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