Vorbereitung der Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Jahr 2008 – Schöffenwahl - Aufstellung der Vorschlagsliste der Gemeinde Schönwalde-Glien
Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Vorbereitung der Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Jahr 2008 - Schöffenwahl
- Aufstellung der Vorschlagsliste der Gemeinde Schönwalde-Glien
Die Gemeinde Schönwalde-Glien wurde durch das Landgericht Potsdam - Der Präsident - mit Schreiben vom 18.12.2007 informiert, dass zum 31.12.2008 die Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit endet.
Im Jahr 2008 ist mithin die Neuwahl der Schöffen durchzuführen.
Für die Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Amtsgericht Nauen werden aus der Gemeinde Schönwalde-Glien 4 Personen als Schöffen benötigt; damit eine Wahl durchgeführt werden kann, muss die Vorschlagsliste allerdings mindestens die doppelte Anzahl von Personen, mithin 8 enthalten.
Die Gemeinde Schönwalde-Glien möchte hiermit interessierte Bürgerinnen und Bürger bitten, sich bis spätestens 15. Februar 2008 schriftlich für die Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde Schönwalde-Glien zu bewerben.
Ihre Bewerbungen geben Sie bitte an:
In der Anlage geben wir einen Auszug aus der Allgemeinen Verfügung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl, aus welchem Sie entnehmen können, welche Voraussetzungen bestehen, um in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez.Bodo Oehme
Bürgermeister
(Auszug aus der Allgemeinen Verfügung vom 27.11.2007)
2. Aufstellung der Vorschlagsliste
2.1 Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf (§§ 36, 77 GVG).
2.2 In die Vorschlagslisten sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) nach Nummer 1.1 bestimmt hat (§ 36 Abs. 4 GVG).
2.3 In die Vorschlagslisten sind die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG geforderten Personalangaben für die nach Nummer 5.1 einzuholende Auskunft aus dem Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:
- Familienname,
- Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,
- Vorname,
- Geburtsort,
- bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes,
- Geburtstag,
- Beruf,
- bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs,
- Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person.
2.4 Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:
2.4.1 Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
2.4.2 Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
2.4.3 Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich
- der Bundespräsident,
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
- Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
2.4.4 Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 2004 (BGBl. l S. 3416) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. l S. 162) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 44a Abs. 2 DRiG).
2.5 Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77 GVG):
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Diese Personen können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 2 vom 24. Januar 2008