Bebauungsplan "Grünefelder Dorfstr. 2"

Bebauungsplan "Grünefelder Dorfstr. 2" 

Satzung über den Bebauungsplan „Grünefelder Dorfstr. 2“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Grünefeld

Die von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 23.01.2020 unter der Drucksache DR 280/2019 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Grünefelder Dorfstr. 2“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Grünefeld bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung mit Umweltbericht in der Satzungsfassung Dezember 2019 für das ca. 850m² große, im Westen der Ortslage Grünefeld gelegene Plangebiet wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich besteht aus dem Flurstück 19 tlw. der Flur 1 in der Gemarkung Grünefeld (Katasterstand 03.09.2018) (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches).

Die Satzung über den Bebauungsplan „Grünefelder Dorfstr. 2“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.17, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

                Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

                Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft -> Bebauungspläne -> Ortsteil Grünefeld) einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 4. Februar 2020              



(Dienstsiegel)


Bodo Oehme
Bürgermeister