Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34 „Pferdehaltung an der Alten Gartenstraße“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf

Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34 „Pferdehaltung an der Alten Gartenstraße“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf

Die von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 16.02.2023 unter der Drucksache DR 028/2023 mehrheitlich beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34 „Pferdehaltung an der Alten Gartenstraße“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Dorf in der Fassung 02/2023, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung mit Artenschutzfachbeitrag und Umweltbericht für das ca. 0,8 ha großen Planaufstellungsbereich wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung erneut bekannt gemacht.

Der Planbereich umfasst die Flurstücke 77, 80, 81, und 82 der Flur 2 in der Gemarkung Schönwalde (Katasterstand 22.09.2017) (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches).

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34 „Pferdehaltung an der Alten Gartenstraße“ tritt am Tag der erneuten Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.17, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird der Bebauungsplan einschließlich der o.g. Unterlagen ab diesem Tag im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft -> Bebauungspläne -> Ortsteil Schönwalde-Dorf) einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte aus Gründen eines Bekanntmachungsfehlers im Amtsblatt vom März 2023 (Jahrgang 19 Nr. 03 vom 16.03.2023).

 

Schönwalde-Glien, 16.06.2023                                                                                gez.
                                                                                                                                              Bodo Oehme
                                                                                                                                              Bürgermeister

                                                                                                                (Dienstsiegel)