Satzung über den Bebauungsplan „Wiesenweg 2. BA“ 1. Änderung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf


Satzung über den Bebauungsplan „Wiesenweg 2. BA“ 1. Änderung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 09.12.2021 unter der Drucksache Nr. 198/2021 beschlossene Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans „Wiesenweg 2. BA“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Dorf für das ca. 4,9 ha  große Gebiet mit den Flurstücken 250, 386 (tlw.), 392, 393, 394, 395, 396 und 406 der Flur 1 der Gemarkung Schönwalde, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil,  wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Wiesenweg 2. BA“, 1. Änderung incl. Planwerk und Begründung (in der Satzungsfassung November 2021) tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

                                                                   Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
                                                                   Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
                                                                   (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend ist der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, den 10. Januar 2022                              gez.
                                                                                                               Bodo Oehme
                                                                                                               Bürgermeister
                                                                                                               (Dienstsiegel)