Baumfällgenehmigung beantragen

  • Kurztext

    - Baumfällgenehmigung beantragen

    - Gründe für die Notwendigkeit einer Baumfällgenehmigung:

    1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
    2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    - ohne Beantragung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor

    - zuständige Stelle: Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden

  • Volltext

    Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteilen“

    Bäume können von den Kommunen, Ämter und Landkreisen durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht der jeweiligen Kommunen, Ämter und Landkreise. (zuständige Stelle)


    Daneben sind im Land Brandenburg grundsätzlich Alleen unter Schutz gestellt.


    2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder zurück zu schneiden. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Zuständige Stelle

    Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden

    Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende