Kopie und Abschrift beglaubigen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Volltext

    Eine beglaubigte Abschrift ist die offizielle Bestätigung, dass eine Kopie eines Originaldokuments (Urschrift) inhaltlich und optisch exakt mit dem Originaldokument übereinstimmt.

    Die autorisierte Stelle bezeugt mit einem dienstlichen Siegel oder einer Unterschrift, dass Kopie und Original übereinstimmen.

    Der Hauptzweck einer beglaubigten Abschrift ist der Nachweis der Echtheit einer Kopie, ohne das Originaldokument (z. B. Zeugnis, Urkunde) aus der Hand geben zu müssen.

    Nicht beglaubigt werden:

    • Personenstandsurkunden (u. a. Geburts-, Ehe., Sterbeurkunden)
    • Dokumente im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten
    • ausländische Dokumente
    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schönwalde-Glien

    Bitte beachten Sie: Es können keine standesamtlichen Urkunden beglaubigt werden!

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Typisierung

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