Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“


Aufgrund der §§ 3, 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBI.I/24, (Nr. 10), S., ber. (Nr. 38)), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2025 (GVBl. I Nr. 27), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12 Nr. 20), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in den Bereichen Landnutzung und Umwelt vom 24. Juli 2025 (GVBl. I Nr. 17) und der §§ 2, 12-16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (BbgKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, Nr. 31), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 22.01.2026 folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“ beschlossen:


§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I/95, [Nr. 03], S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBI. I/17 Nr. 28), gesetzliches Pflichtmitglied der Wasser- und Bodenverbände “Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“ für die Flächen in der Gemeinde, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen oder dessen Eigentümer direkte Mitglieder in einem oder mehrerer dieser Verbände sind. Den Verbänden obliegt innerhalb deren Verbandsgebieten gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. 1/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in den Bereichen Landnutzung und Umwelt vom 24. Juli 2025 (GVBl. I Nr. 17) i.V.m. § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 409) die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung.

(2) Die Verbandsmitglieder haben gemäß der Verbandssatzungen der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“ den Verbänden Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.  Die Verbandsbeiträge bestehen aus Geldleistungen.

 

§ 2 Gegenstand der Umlage und Festsetzung der Verwaltungskosten

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an die Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“ für die Gewässerunterhaltung der Gewässer 2. Ordnung zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Umlageschuldner derjenigen Grundstücke umgelegt werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen und für die sie Mitglied in diesen Verbänden ist (§§ 3 – 6 dieser Satzung). Die der Gemeinde Schönwalde-Glien bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten werden mit der Umlage festgesetzt (§ 7 dieser Satzung). 


§ 3 Umlageschuldner/Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Schuldner der Umlage für die an den Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ zu zahlenden Verbandsbeiträge ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung Eigentümer eines Grundstückes in dem Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien ist, das zum Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ gehört. Schuldner der Umlage für die an den Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ zu zahlenden Verbandsbeiträge ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung Eigentümer eines Grundstückes in dem Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien ist, das zum Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Schnelle Havel“ gehört. Änderungen der Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr werden bei der Erhebung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksichtigt.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

(4) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und bei der örtlichen Feststellung durch die Gemeinde Schönwalde-Glien die notwendige Unterstützung zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Der Umlageschuldner hat insbesondere zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Schönwalde-Glien das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. Jeder Wechsel des Umlageschuldners ist der Gemeinde Schönwalde-Glien unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.


§ 4 Umlagemaßstab

(1)  Bemessungsgrundlage für die Umlage ist abgerundet auf volle Quadratmeter die Fläche des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung multipliziert mit dem Faktor für die Vorteilsgebietstypen „Siedlungs- und Verkehrsfläche“, Landwirtschaft“ oder Waldflächen“ der dritten Spalte der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemessungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBI. II/20 Nr. 36) in der jeweils geltenden Fassung, der die Fläche des Grundstücks/der Grundstücke im Liegenschaftskataster zugeordnet ist. Die Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den drei Vorteilsgebietstypen sowie die Faktoren für die Vorteilsgebietstypen ergeben sich aus § 2 i.V.m. der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemessungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBI. II/20 Nr. 36) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Maßgeblich sind die im Liegenschaftskataster zum Stichtag des 1. Juni des Vorjahres erfassten Nutzungsartengruppen für das folgende Kalenderjahr. Die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich. Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst im nachfolgenden Jahr berücksichtigt. Sind mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftskataster verzeichnet, wird die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen im Liegenschaftskataster dem jeweiligen Vorteilsgebietstyp zugeordnet. Für diese Flächen gelten die Faktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp gemäß Abs. 1 Satz 2.

(3) Mehrere Flurstücke eines Eigentümers werden flächenmäßig je Verband zusammengefasst und je Verband in einer Summe veranlagt.

(4) Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde.

 

§ 5 Umlagesatz

Pro Quadratmeter der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche beträgt die Umlage kalenderjährlich

a) für den Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ 

ab dem 01.01.2026 zu den Vorteilsgebietstypen

Siedlungs- und Verkehrsfläche                           0,003821 €
Landwirtschaft                                                           0,001911 €
Waldflächen                                                                 0,000955 €

b) für den Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“  

ab dem 01.01.2026 zu den Vorteilsgebietstypen

Siedlungs- und Verkehrsfläche                              0,003074 €
Landwirtschaft                                                              0,001537 €
Waldflächen                                                                   0,000769 €

 

§ 6 Kleinbeträge

Umlagebeträge bis zu 3,50 € je Bescheid werden nicht erhoben.


§ 7
Festsetzung der Verwaltungskosten

(1) Die der Gemeinde Schönwalde-Glien bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten werden mit dem Umlagebescheid gegenüber dem Umlageschuldner gemäß § 3 dieser Satzung festgesetzt. Schuldner der festgesetzten Verwaltungskosten ist der Umlageschuldner nach § 3 dieser Satzung. Für die Fälligkeit gilt § 8 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

(2) Die der Gemeinde Schönwalde-Glien bei der Umlage der Verbandsbeiträge im Erhebungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung entstehenden Verwaltungskosten werden auf die Umlageschuldner nach der Anzahl der Umlageerhebungen im Erhebungszeitraum verteilt und betragen 2,28 € pro Umlagebescheid.

 

§ 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Umlage

(1) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Verbände gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien die Verbandsbeiträge festgesetzt haben. Die Umlage wird nach Bekanntgabe der Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“ gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Kalenderjahr festgesetzt.

(2) Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner  mit ihrem Gesamtbetrag fällig.

(3) Die Festsetzung gilt für die Folgejahre und zwar so lange, bis ein neuer Bescheid der Gemeinde Schönwalde-Glien über eine geänderte Bemessung ergeht.


§ 9

Datenerhebung und Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Umlageschuldner und zur Festsetzung der Umlagen nach dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung von Daten

 a) aus Datenbeständen, die bei der Gemeinde Schönwalde-Glien aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB), vorhanden sind,

b) aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster sowie

c) aus den bei den zuständigen Grundbuchämtern geführten Grundbüchern

insbesondere in Bezug auf

a) Grundstückseigentümer, vormalige und künftige Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte,

b) Grundbuch- und Grundstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse,

c) Anschriften von derzeitigen, vormaligen und künftigen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten,

d) Daten zur Ermittlung des Umlagemaßstabes nach § 4 dieser Satzung der einzelnen Grundstücke

erforderlich.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt nur zum Zwecke der Umlageerhebung nach dieser Satzung nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.


§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) seiner Mitteilungs- und Auskunftspflicht entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt,

b) entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 nicht die notwendige Unterstützung gewährt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 das Betreten des Grundstücks nicht duldet,

c) entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 den Wechsel des Umlageschuldners nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich oder in Textform anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI I S. 602), zuletzt geändert  durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 349), findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Gemeinde Schönwalde-Glien.


§ 11 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. 

Schönwalde-Glien, den 27.01.2026

 

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister