Kita-Gebühren

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    Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege erheben wir einen monatlichen Kostenbeitrag, den Elternbeitrag.

    Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Jahreseinkommen der beitragspflichtigen Personen.

     

    Beitragspflichtige Personen sind:

    •  die Eltern beziehungsweise der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt,
    •  Pflegeeltern bei Vollzeitpflege, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.

    Eltern im Sinne unserer Elternbeitragssatzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten.


    Berechnung des Gesamtbruttoeinkommens:

     Als Einkommen angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
     Werbungskosten werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe abgezogen.
     Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach der Elternbeitragssatzung nicht von Bedeutung.

     Zu den positiven Einkünften zählen unter anderem:

    Einkünfte aus 

    • nichtselbstständiger Arbeit
    •  selbstständiger Arbeit
    •  geringfügiger Beschäftigung
    •  Kapitalvermögen
    •  Vermietung und Verpachtung
    •  pauschalversteuerte Einkünfte
    •  Renten- und Versorgungsbezüge
    •  Arbeitslosengeld I
    •  Krankengeld
    •  Mutterschaftsgeld
    •  BAföG
    •  Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes
    •  Elterngeld (nach Abzug des Freibetrages)
    •  Unterhaltsgeld

     Kindergeld wird dem Einkommen nicht hinzugerechnet, aber Sie müssen es angeben.

     

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