Öffentliche Bekanntmachung
der Wahlleiterin der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 01.04.2026 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-Glien am 20. September 2026


Gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

 I.      Wahltermin sowie Wahlzeit

Aufgrund der Festlegung des Wahltages sowie des Tages einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und der Wahlzeit durch den Landkreis Havelland als Aufsichtsbehörde vom 03.03.2026 findet die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-Glien am Sonntag, den 20.09.2026, sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, den 11.10.2026, jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.

 II.      Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem die Aufsichtsbehörde den Wahltag für die vorgenannte Wahl bestimmt hat, fordere ich die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV hiermit auf, ihre Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-Glien möglichst frühzeitig einzureichen. Für die Aufstellung der Wahlvorschläge bitte ich um Nutzung des Formularservers auf der Seite www.wahlen.brandenburg.de.

Ergänzend hierzu wird auf Folgendes hingewiesen:

  1.     Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist


 1.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG). Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können aber auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus (§ 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 BbgKWahlG).

1.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 16. Juli 2026, 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin für die Gemeinde Schönwalde-Glien mit der Anschrift: 

Gemeinde Schönwalde-Glien
Gemeindewahlleiterin, Frau Svenja Lehmann,
Berliner Allee 7
14621 Schönwalde-Glien

schriftlich eingereicht worden sein.

2.     Inhalt der Wahlvorschläge

2.1. Die Wahlvorschläge sind entsprechend dem Muster der Anlage 5b (Wahlvorschlag für die Wahl) zu § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

 2.1.1. Vor- und Familienname(n), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer Bewerberin oder eines Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge.

2.1.2. beim Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung: den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem satzungsmäßigen Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt; dies gilt gleichermaßen für die Kurzbezeichnung,

2.1.3. beim Wahlvorschlag einer Wählergruppe: den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

2.1.4. beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung: den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen mit anzugeben.

2.1.5. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf bei der Bezeichnung nur den Vor- und Familiennamen der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten.


 2.2. Daneben soll der Wahlvorschlag die Vor- und Familiennamen, Anschriften und Telekommunikationsanschlüsse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

2.3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen.

Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von ihr oder  ihm unterzeichnet sein.

2.4.    Wichtige Beschränkungen

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber für die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG).

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 i.V.m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).


3.       Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

 3.1. Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

3.1.1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG wählbar sein.

3.1.2. Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.

3.1.3. Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist entsprechend dem Muster der Anlage 7b (Zustimmungserklärung für die Wahl) zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist. Die in Ziffer 3.1.1 und 3.1.3 genannten Voraussetzungen gelten auch für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.


 3.2.  Wählbarkeit

3.2.1. Zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum hauptamtlichen Bürgermeister können gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) gewählt werden, die

a) am Tage der Hauptwahl, also am 20.09.2026, das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.2.2. Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar,
wenn sie oder er
a) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen
    ist,
b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt oder
c) aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
d) wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

3.2.3. Ein Unionsbürger oder eine Unionsbürgerin ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
a) eine der vier Voraussetzungen des Punktes 3.2.1. (Nichtwählbarkeit eines Deutschen) erfüllt oder
b) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. 

3.3. Zusammen mit dem Wahlvorschlag ist für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde entsprechend dem Muster der Anlage 8b (Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl) zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, aus der eindeutig hervorgeht, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.
Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen zusätzlich zu der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt entsprechend dem Muster der Anlage 8c (Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers für die Wahl) zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit vorlegen und versichern , dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

4.   Aufstellung / Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers gemäß § 33 BbgKWahlG

4.1. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). 

4.2. Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Havelland wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden. 

4.3. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 3.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend. 

4.4. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß. 

4.5. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. 

4.6. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberin bzw. des Bewerbers sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. 

4.7. Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift entsprechend dem Muster der Anlage 9b (Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Wahl) zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift müssen die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen (§ 63 i. V. m. § 33 Abs. 6 BbgKWahlG). Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.


5. Unterstützungsunterschriften

5.1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften 

5.1.1. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntgabe des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens ein im Land Brandenburg gewähltes Mitglied (Abgeordneter/r) oder im Kreistag des Landkreises Havelland durch mindestens ein Mitglied (Kreistagsabgeordnete/r) oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien durch mindestens ein Mitglied (Gemeindevertreter/in) seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG befreit.

 5.1.2. Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tag der Bekanntgabe des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Havelland durch mindestens ein Mitglied (Kreistagsabgeordnete/r) oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien durch mindestens ein Mitglied (Gemeindevertreter/in) seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind ebenfalls gemäß § 70 Abs. 6 BbgKWahlG von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 

5.1.3. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 5.1.1 oder 5.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt. 

5.1.4. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntgabe des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Havelland oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien vertreten sind, sind ebenfalls gemäß § 70 Abs. 6 BbgKWahlG von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 

5.1.5. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt gemäß § 70 Abs.6 BbgKWahlG nicht für Amtsinhaberinnen / Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen.

 
5.2.  Wichtige Hinweise

5.2.1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer
Listenvereinigung oder einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 5.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind gem. § 70 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 BbgKWahlG mindestens 44 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen. 

5.2.2. Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist
spätestens bis zum Mittwoch, den 15. Juli 2026, 16:00 Uhr, bei der für ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Wahlbehörde des Wahlgebietes (Gemeinde Schönwalde-Glien – Der Bürgermeister – Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glirn) zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.

 5.2.3. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von der
örtlich zuständigen Wahlleiterin aufgelegten oder ausgegebenen
amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten entsprechend dem Muster der Anlage 6 (Unterschriftenliste für die Wahl) zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV zu erbringen. 

5.2.4. Die Formblätter werden von der örtlich zuständigen Wahlleiterin auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werden von der örtlich zuständigen Wahlleiterin unter den vorgenannten Voraussetzungen amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, bei einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben. 

5.2.5. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

5.2.6. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Schönwalde-Glien unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig. 

5.2.7. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin oder den Bewerber selbst ist unzulässig. 

5.2.8. Neben der Unterschrift sind Vor- und Familiennamen (bei mehreren Vornahmen der Rufname oder die Rufnamen), der Tag der Geburt und die Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos. 

5.2.9. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 13. Juli 2026, 16:00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden. 

5.2.10.Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von der örtlich zuständigen Wahlleiterin aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.


6. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 16. Juli 2026, 12:00 Uhr, können die in § 36 Abs. 2 BbgKWahlG aufgeführten Mängel nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht festgestellt werden kann. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.


 III.       Zulassung der Wahlvorschläge 

Der Wahlausschuss beschließt am 22. Juli 2026 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 IV.        Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen 

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Muster-Vordrucke (Anlagen zur BbgKWahlV)

 • Anlage 5b (Wahlvorschlag)
• Anlage 7b (Zustimmungserklärung)
• Anlage 8b (Wählbarkeitsbescheinigung)
• Anlage 8c (Versicherung an Eides statt zur Wählbarkeit von Unionsbürgern)
• Mustervordruck zu § 70 Abs . 4 Satz 3 BbgKWahlG (Versicherung an Eides statt)
• Anlage 9b (Niederschrift Versammlung) 

können bei Bedarf auf der Internetseite der Gemeinde Schönwalde-Glien, hier: Rubrik „Wahlen“ per Download abgerufen oder von der örtlich zuständigen Wahlleiterin beschafft und ausgegeben werden; die Anlage 6 (Unterstützungsunterschriften) wird nur bei Bedarf auf Anforderung oder nach Feststellung der Notwendigkeit ausgegeben. 

Schönwalde-Glien, den 01.04.2026


gez.
Svenja Lehmann
Wahlleiterin der Gemeinde Schönwalde-Glien