Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dorf Nord“


Beschluss Nr. 153/2010
Bebauungsplan „Dorf Nord" 1. Änderung, OT Schönwalde-Dorf - Satzungsbeschluss

Die Gemeindevertretung  beschließt auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der  Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) und § 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 17.09.2008 (GVBl. I/08, [Nr. 14]), S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBl. I/10, (Nr. [17]) die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Dorf Nord" im OT Schönwalde-Dorf für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) als Satzung.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungs-plan ist mit der Begründung  zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan einge-sehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

 

 

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.:  Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dorf Nord" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 26.08.2010 unter der Drucksache Nr. 153/2010 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes "Dorf Nord" für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Dorf Nord" in der Fassung der 1. Änderung incl. Planwerk und Begründung (Stand Juli 2010) tritt gemäß § 214 Absatz 4 BauGB rückwirkend zum Tag der ursprünglichen Bekanntmachung am 01.10.2010 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, 10.11.2010             


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister 




(Siegel)