Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung


Beschluss Nr. 167/2014  
aus Gemeindevertretersitzung vom 13. November 2014

Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig",
OT Schönwalde-Siedlung
Beschluss zur Satzung über den Bebauungsplan
- Satzungsbeschluss

Satzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung mit Umweltbericht für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 220/3 - 220/8, 220/11 - 220/44 sowie den Flurstücken 267 - 285, und 219/1 (tlw.) der Flur 5.

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) und § 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17.09.2008 (GVBI. I/08 [Nr. 14]) S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.11.2010 (GVBl. I/10 [Nr. 39]) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung und mit der vorliegenden Zustimmung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig" erlassen.

Die Begründung wird gebilligt. Der  Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Absatz 3 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung  zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

 

 

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig" der Gemeinde Schönwalde-Glien  für den  Ortsteil Schönwalde-Siedlung

 

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 13.11.2014 unter der Drucksache Nr. 167/2014 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig" der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Siedlung für das ca. 3,0073 ha große, im nordöstlichen Randbereich der Ortslage Schönwalde-Siedlung gelegene Plangebiet mit den Flurstücken  220/3 bis 220/8, 220/11 bis 220/44, 267 bis 285, 219/1 Tfl. und 236 Tfl. der Flur 5 in der Gemarkung Schönwalde (Katasterstand der Plangrundlage April 2006) (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches), bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil einschl. Umweltbericht,  wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig" incl. Planwerk und Begründung (in der endgültigen Planfassung Oktober 2014) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 25.3.2015


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Dienstsiegel)