3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien


3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde erlässt auf der Grundlage der §§ 3, 30 Abs. 4 und 43 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) und der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ersatz des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung – KomAEV) vom 31.05.2019 (GVBl. II Nr. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08.07.2019 (GVBI. II Nr. 47)  sowie der Verordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg (Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung – BbgKomBesV) vom 02.02.2018 (GVBl. II Nr. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31.05.2019 (GVBI. II Nr. 41), gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.03.2020 folgende 3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 06.01.2009 (Beschluss-Nr. 251/2008 vom 18.12.2008, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 5 Nr. 1 vom 22.01.2009), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.09.2011 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 7 Nr. 8 vom 20.10.2011), geändert durch die 2. Änderungssatzung vom  15.08.2019 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 15 Nr. 11 vom 19.09.2019) wird wie folgt geändert:

§ 7 b wird neu eingefügt:

§ 7b Anschaffung von Informationstechnik für die digitale Gremienarbeit

„(1)Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die freiwillig Teilnahme an der vollständigen  papierlosen Gremienarbeit für ihre technische Ausstattung einmalig in der Legislaturperiode der Gemeindevertretung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 €, pro Gemeindevertreter für die Anschaffung, Wartung, Unterhaltung, Reparatur und gegebenenfalls Ersatzbeschaffung eines Tablets, Notebooks oder eines vergleichbaren Endgerätes. Ein Beleg zum Eigentum ist vorzulegen.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird gewährt,

  1. wenn der Empfänger nach der Übernahme des Mandates der Funktion schriftlich, auf schriftliche Einladungen und Sitzungsunterlagen verzichtet,
  2. die Beschaffung seiner persönlichen Hardware selbst vornimmt und
  3. die Betreibung, Wartung, Unterhaltung, Reparaturen und jeweilige Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen selbst vornehmen.

(3) Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien, die gleichzeitig Mitglied des Kreistages des Landkreises Havelland sind und für ihre Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst des Kreistages des Landkreises Havelland ebenfalls einen Zuschuss zur Beschaffung eines elektronischen Gerätes erhalten, erhalten durch die Gemeinde Schönwalde-Glien keinen zusätzlichen Auslagenersatz für die Anschaffung eines Tablets, Notebooks oder eines vergleichbaren Endgerätes.

(5) Scheidet ein Mitglied der Gemeindevertretung vorzeitig aus seiner Funktion als Gemeindevertreter aus, oder erfolgt keine vollständige papierlose Gremienarbeit mehr, so ist die Aufwandsentschädigung anteilig zurückzuzahlen. Die Rückerstattung hat zu 1/36 des jeweils noch zu verbleibenden Anteils bis zum Ablauf der Legislaturperiode zu erfolgen. Die Rückerstattung erfolgt ausschließlich bis zwei Jahre vor dem Ende der Legislaturperiode der Gemeindevertretung.

(6) Der Gemeindevertreter verpflichtet sich im Zuge der papierlosen Gremienarbeit die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Für die Nutzung und Verarbeitung der Daten, insbesondere etwaiger Datenspeicherung, auf dem mobilen Endgeräten obliegt die datenschutzsrechtliche Verantwortung ausschließlich bei den Gemeindevertretern.  “

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 24.03.2020

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister