Bekanntmachung

Bebauungsplan 06/2005 „Sport- und Freizeitanlage“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf


Beschluss Nr. 82/2007 der Gemeindevertretung vom 23.08.07
Satzung zum Bebauungsplan 06/2005 „Sport- und Freizeitanlage" im OT Wansdorf

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien beschließt auf Grund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) den Bebauungsplan 06/2005 „Sport- und Freizeitanlage" für das Gebiet in der

Flur 4, den Flurstücken 160, 161, 162 (teilw.), 163, 164, 179 (teilw.), 385 und 386 der Gemarkung Wansdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

Die Begründung wird gebilligt. Der  Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung  zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen,  wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien 

Betr.:    Bebauungsplan 06/2005 „Sport- und Freizeitanlage" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil  Wansdorf

Der von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien  in der Sitzung am 23.08.2007 unter der Drucksache Nr. 82/2007  als Satzung beschlossene  Bebauungsplan 06/2005  „Sport- und Freizeitanlage" für das Gebiet in der Ortslage Wansdorf,  bestehend aus der Planzeichnung  (Teil A) und dem Text (Teil B) für das ca. 2,0 ha große Gemeindegebiet zwischen Bahnstraße und Kirschweg,  wird gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt  am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die o.g. Satzung und die dazugehörige Begründung zum Bebauungsplan  06/2005 „Sport- und Freizeitanlage" ab diesem Tag in der Gemeinde Schönwalde - Glien, Sebastian-Bach-Str. 10-12 in 14621 Schönwalde - Glien, während folgender Zeiten:

Montag und  Mittwoch        von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag                               von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag                          von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
und  Freitag                          von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen der Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)          

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes, sowie nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde - Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich. 

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, den 22.10.2007 


gez.
Bodo Oehme, Bürgermeister



(Dienstsiegel)