Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 23 "Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum"


Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf

Der Entwurf  des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  Nr. 23  „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" einschließlich Begründung und Umweltbericht für  den Ortsteil Schönwalde-Dorf für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 37 (teilweise), 40 (teilweise), 41, 42, 43, 44, 45, 249 und 251 der Flur 28 wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien vom 18.06.2009 zur Drucksache Nr. 103/2009 gebilligt und nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Absatz 1 (BauGB) für die Dauer von 1 Monat zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 10.08.2009 bis einschließlich 11.09.2009 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde - Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen der Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr),

Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Schönwalde-Glien, den 19.06.2009


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister   




(Siegel)