Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7" der Gemeinde Schönwalde-Glien  für den  Ortsteil Schönwalde-Dorf


Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 17.10.2013 unter der Drucksache Nr. 158/2013 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7" der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Dorf für das 1.535m² große Gebiet nördlich der Ortslage Schönwalde-Dorf und südöstlich der Bahnlinie Karower Kreuz - Priort an der Gemeindestraße Am Bahnhof in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 14/5 (teilweise) und 14/8, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil einschließlich Umweltbericht,  wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7" incl. Planwerk und Begründung (in der Satzungsfassung Oktober 2013) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, 22.Oktober 2013   


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Siegel)