Offenlage des Entwurfs zur 1. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09 „Lange Enden“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf


Der Entwurf  zur 1. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09 „Lange Enden“ für das ca. 11.1ha große Plangebiet am nördlichen Siedlungsrand der Ortsteils Schönwalde-Dorf (Gemarkung Schönwalde, Flur 28, Flurstücke ganz oder teilweise 212/1, 212/2, 213/1, 213/2, 217/9, 220/2, 232/14, 232/16, 279 bis 305, 307 bis 333, 387, 494, 504, 505, 506, 593 - siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache DR 137/2017 vom 16.11.2017 in der Entwurfsfassung vom 09.10.2017 gebilligt und nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Das Planänderungsverfahren erfolgt gemäß Aufstellungsbeschluss im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltbericht.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 27.12.2017 bis einschließlich 29.01.2018 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwochvon 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstagvon 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstagvon 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr,
Freitagvon 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)


Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schönwalde-Glien, den 15.12.2017


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Siegel)