Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien, Verfahren zur 1. Änderung


Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 27.02.2014 unter der Drucksache Nr. 28/2014 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den OT Paaren im Glien, Verfahren zur 1. Änderung, für das ca. 33,5ha große, etwa 300m südlich der Ortslage von Paaren im Glien in der Flur 4 der Gemarkung Paaren gelegene Plangebiet (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches), bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil einschließlich Umweltbericht, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006" incl. Planwerk und Begründung (in der Satzungsfassung vom 14. Februar 2014) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, den 4. März 2014


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Siegel)