Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09 „Lange Enden“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf


Der von der Gemeindevertretung der ehemaligen Gemeinde Schönwalde in der Sitzung am 11.04.2000 unter der Drucksache Nr. 81 / 2000 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 09 "Lange Enden" für das Gebiet zwischen der Bötzower Straße, der Alten Gartenstraße und der Landesstraße L 20 im Ortsteil Schönwalde-Dorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) wurde mit Verfügung der höheren Genehmigungsbehörde, dem Landrat des Landkreises Havelland als allgemeine untere Landesbehörde – Dez. IV/ Bauordnungsamt, SG Bauleitplanung vom 25.04.2000 unter dem Aktenzeichen 63.6/011.00/Fe mit einer Auflage genehmigt und wird hiermit erneut gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 09 „Lange Enden“ incl. Planwerk und Begründung tritt gemäß § 214 Absatz 4 BauGB rückwirkend zum Tag der ursprünglichen Bekanntmachung am 19.06.2002 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15,
OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, den 11.01.2018     


gez.
i.V. Kurt Hartley
Bürgermeister




(Dienstsiegel)