Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2018


Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf16.889.800 €
ordentlichen Aufwendungen auf17.420.400 €
außerordentlichen Erträge auf90.000 €
außerordentlichen Aufwendungen auf68.800 €


2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf18.803.100 €
Auszahlungen auf20.739.500 €


festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf15.659.000 €
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf15.577.400 €
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf3.144.100 €
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf5.004.700 €
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf0 €
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf157.400 €
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven0 €
Auszahlungen an Liquiditätsreserven0 €

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf
350.000 €
festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern, die in gesonderter Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
 
1.Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaft-lichen Betriebe (Grundsteuer A)300 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
 
420 v. H.
 
2.Gewerbesteuer320 v. H.

§ 5

1.
 
Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf
50.000,00 €
festgesetzt.
 
2.
 
Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf

20.000,00 €
festgesetzt.
 
3.
 
Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf

10.000,00 €
festgesetzt.
 
4.Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
 
a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 250.000,00 € und
 
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 250.000,00 €
 
festgesetzt.

§ 6

Entfällt.

§ 7

Der Höchstbetrag der Kassenkredite/Liquiditätskredite wird auf  1.500.000,00 € festgesetzt.

Schönwalde-Glien, den 15.12.2017

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister

Aufstellungsvermerk

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2018 wurde mit den dazugehörigen Anlagen aufgestellt und dem Bürgermeister vorgelegt.

Schönwalde-Glien, den 24.11.2017

gez.
Katrin Liesegang
Kämmerin

Feststellungsvermerk

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2018 wurde mit den dazugehörigen Anlagen festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet.

Schönwalde-Glien, den 24.11.2017

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren Anlagen wurde von der Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 14.12.2017 unter der Beschlussnummer 108/2017 beschlossen.

Der Beschluss wird dem Landkreis Havelland als untere Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2018 wird

gemäß § 3 Absatz 3 und § 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht.

Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf) zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen kann. Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen liegen in der Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, Zimmer 2.10 zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

Schönwalde-Glien, 15.12.2017

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister