Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Neubau der Landesstraße L 20/L201

Bekanntmachung

über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Neubau der Landesstraße L 20/L201, Ortsumgehung Falkensee (Ost und West) in der Stadt Falkensee, den Gemeinden Brieselang, Schönwalde-Glien, Dallgow-Döberitz, Wustermark, Landkreis Havelland, und in der kreisfreien Landeshauptstadt Potsdam

Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung West, Hauptsitz Potsdam, hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 BbgStrG1 i.V.m. § 73 ff VwVfGBbg2 beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Schönwalde beansprucht. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom

01.09. bis zum  30.09.2008

während der Dienststunden

            Montag            von 9.00 bis 15.00 Uhr
            Dienstag          von 9.00 bis 19.00 Uhr
            Mittwoch          von 9.00 bis 15.00 Uhr
            Donnerstag      von 7.30 bis 15.00 Uhr
            Freitag             von 9.00 bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 bis 13.00 Uhr)

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der Gemeinde Schönwalde-Glien, Schönwalde Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien, zur allgemeinen Einsichtsnahme aus.

Hinweise:

  1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 14.10.2008 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11 - Anhörungsbehörde, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 355-175, Fax: 03342 355 170 oder 03342 355 666) oder bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Schönwalde Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 1132-AHB-587.08 erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 39 Abs. 3 BbgStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfGBbg).
  2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  4. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg, Henning-von-Tresckow-Str. 2-8, 14467 Potsdam) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung3 entsprechend.
  8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 BbgStrG und die Veränderungssperre nach § 40 BbgStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 5 BbgStrG).

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister   




(Siegel)


1 BbgStrG - Brandenburgisches Straßengesetz - Neufassung - vom 31. März 2005 (GVBl. I/05 S. 134)

2 VwVfGBbg - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2004 (GVBl. I/04 S. 78), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.03.2008 (GVBl. I/08 S. 42).

3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 12.12.2007 I 2873; 2008, 47)