Widmungsverfügung "Dorfstraße"


Bekanntmachung

Widmungsverfügung

Nach § 6 Brandenburgisches Straßengesetz in der Bekanntmachung der Neufassung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 31.03.2005 (GVBI I.S. 218) erhalten folgende Verkehrsflächen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt :

Gemarkung Schönwalde,
Flur 2, Flurstück 559;
Flur 28, Flurstücke 1/2, 11, 250 teilw. (alt 131 teilw.), 248 (alt 129 teilw.), 130, 131 teilw., u. 245 teilw.

Die genannten Verkehrsflächen werden in die Gruppe der Haupterschleißungsstraße eingestuft. Die Straße erhält den Namen „Dorfstraße".
Diese Verfügung gilt eine Woche nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach Str. 10-12, 14612 Schönwalde-Glien zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches die Widerspurchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist erfolgt ist.


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister   




(Siegel)