Satzung über den Bebauungsplan „Hasenwinkel", 1. Änderung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin


Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 21.06.2012 unter der Drucksache Nr. 78/2012 beschlossene Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel" der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Pausin für das ca. 4,02 ha  große Gebiet südlich des Wansdorfer Weges und nördlich der Landesstraße L16 in der Gemarkung Pausin mit den Flurstücken 33 bis 35, 37/1 bis 37/4, 39/1, 39/2, 40/1 bis 40/3, 42 (tlw.), 43/1, 43/3, 54 (tlw.), 122 bis 125, 128 bis 132, 169 bis 171 und 182 bis 184  der Flur 7, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil,  wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Hasenwinkel", 1. Änderung incl. Planwerk und Begründung (in der Satzungsfassung Mai 2012) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, 25.6.2012


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Siegel)


Beschluss Nr. 78/2012 aus der Gemeindevertretersitzung vom 21.6.2012

1. Änderung Bebauungsplan „Hasenwinkel", OT Pausin
Betreff: Satzungsbeschluss
 

Satzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin über die 1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel" (Stand der Satzungsfassung Mai 2012), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) für das Gebiet mit den Flurstücken 33 bis 35, 37/1 bis 37/4, 39/1, 39/2, 40/1 bis 40/3, 42 (tlw.), 43/1, 43/3, 54 (tlw.), 122 bis 125, 128 bis 132, 169 bis 171 und 182 bis 184  der Flur 7 in der Gemarkung Pausin.

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung die Satzung über den Bebauungsplan „Hasenwinkel" - 1. Änderung erlassen.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Absatz 3 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung  zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen,  wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung)