1. Änderungssatzung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf


Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 18.02.2016 unter der Drucksache DR 004/2016 beschlossene 1. Änderungssatzung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Dorf für das rund 14,9 ha  große Gebiet in der Gemarkung Schönwalde, Flur 28, Flurstücke Nr. 257 und 258 teilweise (ehemals Flurstück 44), 45, 249 und 251 (Schlossgutgelände einschließlich ehemaliger Wegeflächen), Nr. 37 teilweise (öffentliche Wegefläche) sowie Nr. 40 teilweise, 41, 42 und 43 (Landwirtschaftsfläche und Wald), bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil,  wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Die 1. Änderungssatzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" bestehend aus dem Textbebauungsplan (Änderungsblatt) und der Begründung (Stand der Satzungsfassung Januar 2016) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 25. Feb. 2016  


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Dienstsiegel)