Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 28 "Wohnen und altersgerechtes Wohnen Gimpelsteig" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung


Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.:  Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 28 „Wohnen und altersgerechtes Wohnen Gimpelsteig“ der Gemeinde Schönwalde-Glien  für den  Ortsteil Schönwalde-Siedlung

Die von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 20.10.2016 unter der Drucksache DR 126/2016-1 beschlossene Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 28 „Wohnen und altersgerechtes Wohnen Gimpelsteig“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Siedlung in der Fassung vom 09.09.2016, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung (Fassung 09.09.2016) mit Umweltbericht und Eingriffsregelung Stand Dezember 2015) für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde, Flur 15, Flurstück 4 Tfl. wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 28 „Wohnen und altersgerechtes Wohnen Gimpelsteig“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, den 25. Oktober 2016     


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Dienstsiegel)