Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2016


Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.02.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf

15.746.000,00  €

ordentlichen Aufwendungen auf

15.786.500,00  €

 

außerordentlichen Erträge auf

0,00 €

außerordentlichen Aufwendungen auf

0,00 €

 

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

 

Einzahlungen auf

17.161.600,00  €

Auszahlungen auf

18.185.200,00  €

 

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

 

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

14.604.700,00  €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

14.018.700,00  €

 

Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf

2.362.800,00  €

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

3.788.100,00  €

 

Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf

194.100,00  €

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

378.400,00  €

 

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0,00  €

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0,00  €

  
  

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 707.000,00 € festgesetzt.

 

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

300 v. H.

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

420 v. H.

 

 

2.

Gewerbesteuer

320 v. H.

 

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf

50.000,00 €

 

festgesetzt.

 

 

2.

Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf

 

20.000,00 €

 

festgesetzt.

 

 

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf

 

10.000,00 €

 

festgesetzt.

 

 

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages auf 250.000,00 € und

 

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 250.000,00 €

 

 

festgesetzt.

 

§ 6

 

Entfällt.

 

§ 7

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite/Liquiditätskredite wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

 

Schönwalde-Glien, den 19. Februar 2016

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister

Aufstellungsvermerk

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2016 wurde mit den dazugehörigen Anlagen aufgestellt und dem Bürgermeister vorgelegt.

Schönwalde-Glien, den 14.01.2016

gez.
Katrin Liesegang
Kämmerin


Feststellungsvermerk

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2016 wurde mit den dazugehörigen Anlagen festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet.

Schönwalde-Glien, den 15.01.2016

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen wurde von der Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 18.02.2016 unter der Beschlussnummer 169/2015 beschlossen.

Der Beschluss wird dem Landkreis Havelland als untere Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2016 wird gemäß § 3 Absatz 3 und § 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht.

Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen kann. Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen liegen in der Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, Zimmer 2.10 zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

Schönwalde-Glien, 19.02.2016

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister