2. Änderungssatzung der Satzung über den Bebauungsplan „Dorf Nord“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf


Die von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 26.05.2016 unter der Drucksache DR 066/2016 beschlossene 2. Änderungssatzung der Satzung über den Bebauungsplan „Dorf Nord“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Dorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) einschließlich der Begründung mit naturschutzrechtlicher Einschätzung für den 730m² großen Änderungsbereich in der Gemarkung Schönwalde, Flur 28, Flurstücke 165 und 278 (ehem. Teilfläche von 164), gelegen innerhalb des rd. 6,9ha großen Plangebietes, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Die 2. Änderungssatzung der Satzung über den Bebauungsplan „Dorf Nord“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 1. Juni 2016


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Dienstsiegel)