4. Änderungssatzung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien


Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr. 19) S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21, (Nr. 21)) in Verbindung mit § 27 Absätze 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04 (Nr. 09), S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, (Nr. 43), S. 25) gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.05.2022. folgende 4. Änderungssatzung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 19.12.2003 (Beschluss-Nr. 25/2003 vom 18.12.2003), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21.10.2011 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 7 Nr. 9 vom 17.11.2011), 2. Änderungssatzung vom 16.11.2012 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 8 Nr. 10 vom 20.12.2012) und 3. Änderungssatzung vom 20.04.2015 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 11 Nr. 4 vom 21.05.2015)wird wie folgt geändert:

 

§ 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz (1) wird „auf Ersatz ihrer Auslagen“ gestrichen und mit „auf Auslagenersatz“ ersetzt, sowie „§ 9 Abs. 2 BSchG“ durch „§ 27 Abs. 4 BbgBKG“ ersetzt.
  1. In Absatz (2) wird „§ 9 Abs. 2 BSchG“ durch „§ 27 Abs. 4 BbgBKG“ ersetzt.

 

§ 2 wird wie folgt geändert:

  1. Die Wörter „auf Ersatz ihrer Auslagen“ werden gestrichen und mit „auf Auslagenersatz“ ersetzt.

 

§ 3 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz (1) wird vor Ortswehrführer folgende Funktionen neu eingefügt:

Wehrführer (Gemeindebrandmeister)                                            180,00 €
1. Stellvertretender Wehrführer                                                        135,00 €
2. Stellvertretender Wehrführer                                                        135,00 €

2. Der Satz 2 in Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Bei gleichzeitiger Ausübung von mehreren Funktionen werden alle Aufwandsentschädigungen gezahlt.“

3. In Absatz (2) werden die Worte „des Wehrführers und“ ersatzlos gestrichen.

4. In Absatz (4) wird zwischen „Einsatzübung, Einsätzen“ das „,“ entfernt und durch das Wort „und“ ersetzt, sowie die Wörter „und Brand bzw. Brandsicherheitswachen“ ersatzlos gestrichen. 

 

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz (2) wird nach pro Anlass „von der Gemeinde Schönwalde-Glien“ eingefügt.
2. In Absatz (3) wird nach 20,00 € „von der Gemeinde Schönwalde-Glien“ eingefügt.
3. In Absatz (4) wird nach 50,00 € „von der Gemeinde Schönwalde-Glien“ eingefügt.
4. In Absatz (5) wird nach 50,00 € „von der Gemeinde Schönwalde-Glien“ eingefügt.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 4. Änderungssatzung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt zum 01. Juni 2022 in Kraft.

 

Schönwalde-Glien, den 08.06.2022

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien