7. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien


Aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21 Nr.21), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 19.05.2022 folgende 7. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 06.01.2009 (Beschluss-Nr. 252/2008 vom 18.12.2008, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 22.01.2009), zuletzt geändert durch die 6. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 17.09.2020 (Beschluss-Nr. 115/2020 vom 18.06.2020 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 15.10.2020) wird wie folgt geändert:


§ 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird vor dem Wort „Handaufheben“ die Wörter „die Nutzung der Drahtloskonferenzanlage oder wenn diese nicht zur Verfügung steht, durch„ eingefügt.

 

§ 11 wird wie folgt geändert:

Der Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Grundsätzlich wird offen mittels elektronischem Abstimmungssystem oder per Handzeichen/Kartenzeichen abgestimmt. Steht das elektronische Abstimmungssystem zur Verfügung finden die Abstimmungen in der Regel unter Verwendung dieses Systems statt. Wird das elektronische Abstimmungssystem für die Abstimmung verwendet, werden Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsverhalten in geeigneter Form angezeigt, wobei das Abstimmungsergebnis in Zahlen (Zahlenverhältnis der Stimmen die auf Ja, Nein und Enthaltung fallen) oder das Abstimmungsverhalten mittels Stimmabgabe jedes einzelnen Gemeindevertreters namentlich dargestellt wird. Die weitere Verwendung der elektronisch aufgezeichneten Abstimmungsergebnisse richtet sich analog nach § 14 Abs. 2. Auf Verlangen eines Mitglieds der Gemeindevertretung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die

  1. dem Antrag mit Ja zustimmen
  2. den Antrag mit Nein ablehnen

 oder

  1. sich der Stimme enthalten.

Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt oder zeigt ein Gemeindevertreter unverzüglich nach der Abstimmung an, dass die elektronische Anzeige nicht seinem Willen entspricht, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.“

  1. In Absatz 2 der folgende Satz 2 neu eingefügt:

„Bei der namentlichen Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes anwesenden Gemeindevertreters abzufragen und in der Sitzungsniederschrift zu vermerken. Sofern das elektronische Abstimmungssystem genutzt wird, ist das Abstimmungsverhalten jedes Gemeindevertreters aus dem elektronischen Abstimmungssystem in die Niederschrift zu übernehmen.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 7. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Schönwalde-Glien, den 08.06.2022

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien