Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterbringung von Wohnungslosen in einer Notunterkunft in der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 04.10.2022 (Benutzungsgebührensatzung Notunterkunft)


Auf der Grundlage der §§ 3, und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl./21 I Nr. 21) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.März 2004 (GVBl. I Nr. 8 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI. I Nr. 36), erfolgt gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.09.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notunterkünfte in der Gemeinde Schönwalde-Glien:

 

§1

Gebührenpflicht

  1. Die Gemeinde Schönwalde-Glien erhebt für die Unterbringung in die Notunterkunft für Wohnungslose eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Die Gebührenpflicht besteht von dem Tage an, an dem der Nutzer die Einweisungsverfügung erhält und die Unterkunft benutzt. Sie endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe, der vorab von persönlichem Eigentum vollständig geräumten und gereinigten Unterkunft und des Schlüssels, an das Ordnungsamt der Gemeinde Schönwalde-Glien
  3. Die Benutzungsgebühr ist auch bei einer vorübergehenden Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten.
  4. Werden zugewiesene Räume während eines Zeitraumes freigezogen, für die bereits Benutzungsgebühren entrichtet wurden, so kann eine Gebührenerstattung auf Antrag erfolgen.
  5. Gebührenpflichtig sind die per Einweisungsverfügung eingewiesenen Personen bzw. deren Sorgeberechtigte.

 

 §2

Höhe der Gebühren

  1. Die Gebühr für die Benutzung der Notunterkünfte in der Bötzower Straße 8/8a der Wohneinheiten 2 und 6 belaufen sich für einen Schlafplatz auf folgende Kosten.

 

Bötzower Straße 8/8a

Gebühren kalendertäglich pro Schlafplatz

Gebühr monatlich pro Schlafplatz

Schlafplatz 1

7,56 €

226,67 € Wohneinheit 2

Schlafplatz 2

7,56 €

226,67 € Wohneinheit 2

Schlafplatz 3

7,73 €

231,92 € Wohneinheit 6

Schlafplatz 4

7,73 €

231,92 € Wohneinheit 6

Schlafplatz 5

7,73 €

231,92 € Wohneinheit 6

 

Zuzüglich ist pro Schlafplatz eine Gebühr für Strom in Höhe von 0,28 € kalendertäglich und in Höhe von 8,40 € pro Monat zu entrichten.

  1. Ist eine Unterbringung in der Bötzower Straße 8/8a nicht möglich, muss durch die Gemeinde anderweitig eine Unterbringung organisiert werden. In diesem Fall sind die hierfür tatsächlich anfallenden Kosten als Gebühren in voller Höhe vom Nutzer zu entrichten

 

§3

Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist jede Person verpflichtet, die in eine Notunterkunft Aufnahme gefunden hat.
  2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  3. Für minderjährige Kinder haften die Personensorgeberechtigten.

 

§4

Fälligkeit

  1. Die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Unterkunft sind grundsätzlich jeweils bis zum 5. eines Monats im Voraus für den jeweiligen Monat zu entrichten. Wird eine Unterkunft während des laufenden Monats zugewiesen, so ist die Benutzungsgebühr bis zum 5. Tag nach der Zuweisung der Unterkunft anteilig für die verbleibenden Tage des laufenden Monats zu entrichten.
  2. Nichtsesshafte entrichten ihre Gebühr im Voraus oder legen eine Kostenübernahmeerklärung eines Dritten vor.
  3. Die Benutzungsgebühr ist Bestandteil der Einweisungsverfügung.
  4. Besteht die Gebührenpflicht für den gesamten Monat, so ist der Tagessatz mal 30 als Benutzungsgebühr zu überweisen. In angefangen Monaten wir der Tagessatz mal der noch bis zum Monatsende verbleibenden Tagen fällig.

 

§5

Ermäßigung und Erlass der Gebühr

  1. Bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. wirtschaftliche Belastung durch Unglücks- oder Krankheitsfälle, Umzug in eine Wohnung des freien Marktes) kann im Einzelfall die Benutzungsgebühr für die Dauer eines angemessenen Zeitraumes auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

 

§6

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

 

Schönwalde-Glien, den 04.10.2022 

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister