Rückwirkende Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien Drucksache Nr. 025/2022


Satzung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Fasanensteig“, Ortsteil Schönwalde-Siedlung

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in der Sitzung am 17.02.2022 unter der Drucksache Nr. 025/2022 im Zusammenhang mit der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans beschlossene Satzung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Fasanensteig“, für das Gebiet bestehend aus den folgenden Flurstücken in der Gemarkung Schönwalde:

Flur 5:     Flurstücke 219/1 (tlw.), 220/23, 220/24, 220/30, 220/41, 220/42, 220/43, 220/44, 267, 268, 270 – 274, 276 -284, 287, 288, 290 – 297, 299 – 324, 336 – 361, 363, 368 – 370, 373, 374, 376; dies wird hiermit aufgrund eines formellen Fehlers erneut bekannt gemacht.

Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Fasanensteig“, für das Gebiet bestehend aus den folgenden Flurstücken in der Gemarkung Schönwalde:

Flur 5:     Flurstücke 219/1 (tlw.), 220/23, 220/24, 220/30, 220/41, 220/42, 220/43, 220/44, 267, 268, 270 – 274, 276 -284, 287, 288, 290 – 297, 299 – 324, 336 – 361, 363, 368 – 370, 373, 374, 376; - Satzung vom 19.03.2020, DR 036/2020 - wird um ein Jahr verlängert.

Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre.

Die Satzung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre tritt rückwirkend zum Tag der ursprünglichen Bekanntmachung im Amtsblatt am 17.03.2022 in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 22.04.2023.          

Ergänzend ist die weitere Verlängerung der Veränderungssperre im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Rathaus-Service -> Aktuelles -> Bekanntmachungen) einsehbar.

Es wird auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Schönwalde-Glien, 01. August 2022                                   

                                                                                                                                                   gez.
                                                                                                                                                   Bodo Oehme
                                                                               (Dienstsiegel)                                         Bürgermeister


Karte Grenze des räumlichen Geltungsbereiches BP  Nr. 22 Fasanensteig

Karte_Grenze_des_räumlichen_Geltungsbereiches_BP_Nr._22_Fasanensteig