Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023


Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.11.2022 (Fortsetzungssitzung vom 22.11.2022) folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf

25.606.600  €

ordentlichen Aufwendungen auf

27.609.500  €

 

außerordentlichen Erträge auf

0  €

außerordentlichen Aufwendungen auf

0  €

 

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf

25.886.300  €

Auszahlungen auf

30.646.700  €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

24.151.000  €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

24.860.300  €

 

 

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

1.735.300  €

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

5.750.800  €

 

 

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

0  €

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

35.600  €

 

 

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0  €

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0  €

 

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf

3.240.000  €

festgesetzt.

 

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:

1.

Grundsteuer

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

300 v. H.

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

420 v. H.

2.

Gewerbesteuer

320 v. H.

 

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf

 

20.000  €

 

festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf

 

20.000  €

 

festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf

 

10.000  €

 

festgesetzt.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

 

a)   der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages auf 250.000  € und

 

b)   bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder

      Einzelauszahlungen auf 250.000  €

 

festgesetzt.

 

§ 6

Entfällt.

 

§ 7

Der Höchstbetrag der Kassenkredite/Liquiditätskredite wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

 

Schönwalde-Glien, den 06. Dez. 2022

gez.

Bodo Oehme
Bürgermeister


Aufstellungsvermerk

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit den dazugehörigen Anlagen aufgestellt und dem Bürgermeister vorgelegt.

Schönwalde-Glien, den 10.11.2022

gez.

Katrin Liesegang
Kämmerin

 

Feststellungsvermerk

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit den dazugehörigen Anlagen festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet.

Schönwalde-Glien, den 10.11.2022

gez.

Bodo Oehme
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023 mit ihren Anlagen wurde von der Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 28.11.2022 (Fortsetzungssitzung vom 22.11.2022) unter der Beschlussnummer 115/2022 beschlossen.

Der Beschluss wird dem Landkreis Havelland als untere Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023 wird gemäß § 3 Absatz 3 und § 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht.

Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf) zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen kann. Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen liegen in der Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, Zimmer 2.10 zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

Schönwalde-Glien, den 06.12.2022

gez.

Bodo Oehme
Bürgermeister

Haushalt der Gemeinde Schönwalde-Glien 2023