Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat die von ihm mit Bescheid vom 05. Mai 2025 kommunalaufsichtlich genehmigte Zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg am 28. Mai 2025 im Amtsblatt für Brandenburg, 2025, Nr.
22, Seite 387, öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)).
Die Zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes ist am
29. Mai 2025 in Kraft getreten. Die Zehnte Satzung zur Änderung der
Verbandssatzung hat folgenden Wortlaut, der hier deklaratorisch wiedergegeben wird:
der Verbandssatzung des Zweckverbandes
Digitale Kommunen Brandenburg
Zehnte Satzung zur Änderung
Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern und für Kommunales
Gesch.Z.: 03-33-347-21/2020-002/016 Vom 05. Mai 2025
I.
Genehmigung
Gemäß § 41 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) genehmige ich als zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde nach § 42 Absatz 5 Satz 1 GKGBbg den mit der mir vorgelegten Zehnten Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg erfolgenden Beitritt
der Gemeinden Grünheide (Mark) und Schönefeld sowie
der Städte Jüterbog und Rathenow
zum Zweckverband.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben werden.
Im Auftrag
Stevener
II.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des
Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg
vom 08. April 2025
Aufgrund des § 18 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBI. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBI. I Nr. 10, S. 77), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg in ihrer 14. Sitzung am 08. April 2025 folgende Zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg beschlossen:
Artikel 1
Änderungen der Verbandssatzung
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2020 (Amtsblatt für Brandenburg, 2020, Nummer 14, Seite 290), zuletzt geändert durch die Neunte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in Form einer Neufassung vom 05. November 2024 (Amtsblatt für Brandenburg, 2025, Nummer 4, Seite 62), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die nachfolgend genannten Kommunen im Sinne des § 1 Absatz 3 GKGBbg (kommunale Verbandsmitglieder) sowie weitere Verbandsmitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg:
- Amt Bad Wilsnack/Weisen
- Amt Biesenthal-Barnim
- Amt Brieskow-Finkenheerd
- Amt Brück
- Amt Dahme/Mark
- Amt Elsterland
- Amt Friesack
- Amt Gransee und Gemeinden
- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
- Amt Lebus
- Amt Lindow (Mark)
- Amt Nennhausen
- Amt Neustadt (Dosse)
- Amt Neuzelle
- Amt Niemegk
- Amt Peitz/ Picnjo
- Amt Rhinow
- Amt Schlaubetal
- Amt Wusterwitz
- Gemeinde Birkenwerder
- Gemeinde Eichwalde
- Gemeinde Fehrbellin
- Gemeinde Glienicke/Nordbahn
- Gemeinde Großbeeren
- Gemeinde Grünheide (Mark)
- Gemeinde Heideblick
- Gemeinde Heidesee
- Gemeinde Kolkwitz
- Gemeinde Löwenberger Land
- Gemeinde Märkische Heide
- Gemeinde Michendorf
- Gemeinde Mühlenbecker Land
- Gemeinde Nuthetal
- Gemeinde Oberkrämer
- Gemeinde Panketal
- Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
- Gemeinde Schipkau
- Gemeinde Schöneiche bei Berlin
- Gemeinde Schönefeld
- Gemeinde Schönwalde-Glien
- Gemeinde Schorfheide
- Gemeinde Schwielowsee
- Gemeinde Tauche
- Gemeinde Uckerland
- Gemeinde Woltersdorf
- Gemeinde Wusterhausen/Dosse
- Gemeinde Wustermark
- Gemeinde Zeuthen
- Landeshauptstadt Potsdam
- Landkreis Barnim
- Landkreis Dahme-Spreewald
- Landkreis Elbe-Elster
- Landkreis Havelland
- Landkreis Oberhavel
- Landkreis Oberspreewald-Lausitz
- Landkreis Potsdam-Mittelmark
- Landkreis Prignitz
- Landkreis Spree-Neiße
- Landkreis Teltow-Fläming
- Landkreis Uckermark
- Landkreistag Brandenburg e.V.
- Stadt Altlandsberg
- Stadt Angermünde
- Stadt Bad Belzig
- Stadt Bad Freienwalde (Oder)
- Stadt Beelitz
- Stadt Bernau bei Berlin
- Stadt Brandenburg an der Havel
- Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Stadt Doberlug-Kirchhain
- Stadt Eisenhüttenstadt
- Stadt Falkensee
- Stadt Friedland
- Stadt Fürstenberg/Havel
- Stadt Großräschen
- Stadt Guben
- Stadt Hohen Neuendorf
- Stadt Jüterbog
- Stadt Ketzin Havel
- Stadt Königs Wusterhausen
- Stadt Kremmen
- Stadt Kyritz
- Stadt Lauchhammer
- Stadt Luckenwalde
- Stadt Ludwigsfelde
- Stadt Mittenwalde
- Stadt Müncheberg
- Stadt Nauen
- Stadt Neuruppin
- Stadt Oranienburg
- Stadt Premnitz
- Stadt Pritzwalk
- Stadt Rathenow
- Stadt Senftenberg/Zly Komorow
- Stadt Sonnewalde
- Stadt Spremberg/Grodk
- Stadt Strausberg
- Stadt Teltow
- Stadt Velten
- Stadt Vetschau/Spreewald
- Stadt Werder (Havel)
- Stadt Werneuchen
- Stadt Wittenberge
- Stadt Wittstock/Dosse
- Stadt Wriezen
- Stadt Zehdenick
- Stadt Zossen
- Städte- und Gemeindebund Brandenburg e.V.
- Verbandsgemeinde Liebenwerda
- Zweckverband Bauhof TKS
Die Verbandsversammlung kann auf schriftlichen Antrag hin die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder in den Zweckverband beschließen. Die Aufnahme nicht kommunaler Mitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg ist nur möglich, wenn sich diese juristische Person zu 100 Prozent in öffentlicher Hand befindet.“
- 2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Stimmrechte der Verbandsmitglieder
Bei Abstimmungen sowie bei Wahlen und Abwahlen haben die Verbandsmitglieder jeweils eine Stimme.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird Satz 4 durch folgende neue Sätze 4 und 5 ersetzt:
„Die jeweilige Einwohnerzahl eines Verbandsmitgliedes nach Satz 2 und 3 bestimmt sich nach den vom Amt für Statistik BerlinBrandenburg fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen zum 30.06. des Vorjahres. Für Zweckverbände gilt als Einwohnerzahl die nach Satz 4 ermittelte Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller ihrer kommunalen Verbandsmitglieder.“
- An Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Soweit innerhalb der Wahlzeit nach Satz 1 ein oder mehrere weitere Mitglieder des Verbandsausschusses, zum Beispiel durch Ausscheiden eines weiteren Mitgliedes oder durch Erweiterung der Zahl der weiteren Mitglieder, nachgewählt werden, endet deren Wahlzeit mit dem Ende der Wahlzeit nach Satz 1.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Cottbus, den 20.04.2025
Oliver Bölke
Verbandsvorsteher