Wahlbekanntmachung
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8:00 - 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist in 11 allgemeine Wahlbezirke und fünf Briefwahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 0001: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Gemeindesaal, Berliner Allee 3 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0002: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Kita „Sonnenschein“, Str. der Jugend 1 A barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0003: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0004: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule Menschenskinder Aula, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0005: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0006: OT Schönwalde-Dorf nicht barrierefrei
Wahlraum: Feuerwehr, Dorfstraße 36 A
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0007: OT Wansdorf
Wahlraum: Gemeinderaum, Wansdorfer Dorfstraße 37 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0008: OT Pausin
Wahlraum: Waldschule „Krämer“, Am Anger 18 A barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0009: OT Paaren im Glien
Wahlraum: Dorf- und Gemeinschaftshaus, Hauptstraße 37 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0010: OT Perwenitz
Wahlraum: Grundschule, Turmstraße 1 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0011: OT Grünefeld
Wahlraum: Feuerwehr, Paarener Straße 21 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 1: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 11 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 2: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 12 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 3: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 13 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 4: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 16 B barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 5: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 17 B barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen jeweils wählen können.
Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr erfolgt unmittelbar die Auszählung, die öffentlich ist - jeder hat Zutritt.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr in den oben aufgeführten Briefwahllokalen zusammen. Die briefliche Abstimmung wird jeweils in das Abstimmungsergebnis einbezogen. Auch diese Auszählung, die ab 18 Uhr beginnt, ist öffentlich - jeder hat Zutritt.
4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.
Die wahlberechtigten Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen.
Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wahlberechtigte Person über seine Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält am Wahltag im
betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt
ihre Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
ihre Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Personen bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schönwalde-Glien, den 11.01.2025 gez.
Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister