Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien hat aufgrund § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) in ihrer Sitzung am 12.12.2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

Erster Abschnitt

Gemeindevertretung

§ 1

Gemeindevertreter

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben gemäß § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben Mitglieder der Gemeindevertretung vor der Sitzung den Vorsitzenden und den Sitzungsdienst der Gemeindeverwaltung so rechtzeitig wie möglich zu benachrichtigen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen.

 

§ 2

Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf)

(1) Die/Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens sieben volle Tage schriftlich oder in elektronischer Form vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind oder in elektronischer Form (Nachweis Sendebericht) versandt wurden. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf bis zu zwei volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

(2) Aus der Ladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Die Ladung ist nach der in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form und Frist öffentlich bekannt zu machen. Die Urschrift der Ladung ist von der/dem Vorsitzenden eigenhändig zu unterzeichnen.

(3) Das Einverständnis zur Umstellung auf digitale Gremienarbeit ist von jedem Gemeindevertreter schriftlich zu erklären. Der Gemeindevertreter muss sich mit der Versendung der Ladung sowie der Bereitstellung von Drucksachen und sonstigen Unterlagen in elektronischer Form einverstanden erklären.

 

§ 3

Teilnahme an Sitzungen per Video

(1) Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Gemeindevertreter mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Hauptverwaltungsbeamten können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung und von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video (Bild und Ton) teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung schriftlich oder elektronisch beim Vorsitzenden zu stellen. Die Gemeinde prüft, ob im Sitzungsraum die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine Teilnahme per Video bereitgestellt werden können. Sind für den Sitzungstag im Sitzungsraum bereits die technischen Möglichkeiten festgestellt und eingerichtet worden, kann ein Antrag bis möglichst 12:00 Uhr vor der Sitzung gestellt werden.

(3) Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter glaubhaft gemacht hat, dass er anderenfalls eine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen kann.

(4) Für die Erfüllung der persönlichen erforderlichen technischen Voraussetzungen außerhalb des Sitzungsraumes hat das Mitglied der Gemeindevertretung selbst Sorge zu tragen. Treten bei dem über Video zugeschalteten Mitglied der Gemeindevertretung während der Sitzung technische Störungen der konstanten Bild- und Audioübertragung auf, die eine weitere Teilnahme verhindern, gilt dies als entschuldigtes Fernbleiben, wird durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung festgestellt und durch den Sitzungsdienst in der Niederschrift festgehalten. Eine zeitweise technische Störung liegt nicht vor, wenn sie sich nur auf die Dauer der Behandlung eines Tagesordnungspunktes erstreckt und nicht länger als drei Minuten andauert. Sofern die technische Störung während der Sitzung vollständig behoben worden ist, kann das Mitglied wieder an der Sitzung teilnehmen. In diesem Fall stellt der Vorsitzende die Anwesenheit mit Angabe der Uhrzeit fest, die in der Niederschrift ebenfalls zu vermerken ist.


 § 4

Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 35 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Tag der Sitzung

                a) von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder

                b) einer Fraktion oder

                c) von dem Hauptverwaltungsbeamten

dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung nicht bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.

 

§ 5

Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)

(1) An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

 

§ 6

Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen

(§ 13 BbgKVerf)

(1) Die nach § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien und der Einwohnerbeteiligungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Einwohnerfragestunde findet zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind.

(2) Beschließt die Gemeindevertretung mit der Mehrheit der auf „Ja“ lautenden Stimmen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Tagesordnungspunkt beginnen.

 

§ 7

Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 1 und 2 BbgKVerf)

Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung an den Hauptverwaltungsbeamten, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich oder elektronisch erfolgt ist.

 

§ 8

Sitzungsablauf

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet die Verhandlung und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als Erster oder Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

Öffentlicher Teil

a) Eröffnung der Sitzung,
b) Feststellung der Tagesordnung,
c) Bericht des Hauptverwaltungsbeamten,
d) Einwohnerfragestunde,
e) Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift  über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,
f) Behandlung der Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung,
g) Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung,

Nichtöffentlicher Teil

h) Bericht des Hauptverwaltungsbeamten,
i) Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzung,
j) Behandlung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung,
k) Schließung der Sitzung.

 

§ 9

Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertragung

(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnungspunkte

a) durch die Entscheidung in der Sache abschließen,
b) verweisen oder
c) ihre Beratung vertagen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung der Gemeindevertretung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen

(4) Nach 23.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Die Gemeindevertretung kann gemäß § 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

 

§ 10

Redeordnung

(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch die Nutzung der Drahtloskonferenzanlage oder wenn diese nicht zur Verfügung steht, durch Handaufheben.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.

(3) Die Dauer der Redezeit für den Redeberechtigten wird für die Berichterstattung auf 5 Minuten, für die Ausführungen in der Beratung und für die Ausführungen zur Geschäftsordnung auf 3 Minuten sowie für persönliche Erklärungen und Erwiderungen auf 3 Minuten beschränkt. Wenn für bestimmte Gegenstände (Haushaltsplan, Entwürfe umfangreicher Satzungen und von Bauleitplänen) oder in den Fällen von Satz 2 wegen der Bedeutung der Angelegenheit längere Redezeiten erforderlich sind, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung Ausnahmen von der festgelegten Dauer der Redezeit für alle Redeberechtigten zugelassen werden. Persönliche Erklärungen können nur am Ende der Beratung eines Tagesordnungspunktes abgegeben werden.

(4) Dem Hauptverwaltungsbeamten ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.

 

§ 11

Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.

(4) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen bzw. im Falle einer Sitzungsteilnahme per Video das Mikrophon abstellen.


§ 12

Abstimmung (§ 39 BbgKVerf)

(1) Grundsätzlich wird offen mittels elektronischem Abstimmungssystem oder per Handzeichen/Kartenzeichen abgestimmt. Steht das elektronische Abstimmungssystem technisch zur Verfügung, finden die Abstimmungen unter Verwendung dieses Systems statt. Wird das elektronische Abstimmungssystem für die Abstimmung verwendet, werden Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsverhalten offen angezeigt, wobei das Abstimmungsergebnis in Zahlen (Zahlenverhältnis der Stimmen die auf Ja, Nein und Enthaltung fallen) oder das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Gemeindevertreters namentlich dargestellt wird. Die weitere Verwendung der elektronisch aufgezeichneten Abstimmungsergebnisse richtet sich nach § 14 Abs. 2. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Nehmen Gemeindevertreter per Video an der Sitzung teil, so wird deren Abstimmungsverhalten durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt abgefragt und in das Abstimmungsergebnis mit aufgenommen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen,
b) den Antrag ablehnen
oder
c)  sich der Stimme enthalten.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt oder zeigt ein Gemeindevertreter unverzüglich nach der Abstimmung an, dass die elektronische Anzeige zu seiner Abstimmung nicht seinem Willen entspricht, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen. Bei der namentlichen Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes anwesenden Gemeindevertreters abzufragen und in der Sitzungsniederschrift zu vermerken. Sofern das elektronische Abstimmungssystem genutzt wird, ist das Abstimmungsverhalten jedes Gemeindevertreters aus dem elektronischen Abstimmungssystem in die Niederschrift zu übernehmen.

(3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.

(4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

 

§ 13

Einzel- und Gremienwahlen (§§ 40,  41 BbgKVerf)

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte der Gemeindevertretung ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden.

(2) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach § 40 BbgKVerf gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach § 41 BbgKVerf gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

 

§ 14

Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist für die Fertigung der Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a) den Ort, Tag, Beginn und Ende sowie die Art der Sitzung, insbesondere, ob es sich um eine Präsenz-, Hybrid- oder Videositzung handelt
b) die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
c) die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,
d) die Tagesordnung einschließlich der Angabe, welche Tagesordnungspunkte in öffentlicher und welche in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden,
e) den vollständigen Wortlaut der Anträge mit Namen des Antragstellers und den vollständigen Wortlaut der Beschlüsse,
f) die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,
g) den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
h) das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung, das dies verlangt,
i) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gemeindevertretung
und
j) die Namen der wegen Befangenheit an Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

Die Niederschrift wird als Verlaufsprotokoll gefertigt, so dass jede Wortmeldung chronologisch aufgeführt wird und die Inhalte des Redebeitrages zusammengefasst und in indirekter Rede festgehalten werden. Fragen der Einwohner und der Mitglieder der Gemeindevertretung  sowie die Antworten werden in die Niederschrift aufgenommen.

(3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist spätestens zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen.

(5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung unterrichtet. Dies erfolgt entweder durch die Wiedergabe des Beschlusses oder durch einen zusammenfassenden, nicht den wörtlichen Beschluss wiedergebenden Bericht, der im „Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien“ veröffentlicht wird.

 

§ 15

Bild- und Tonbandaufzeichnungen (§ 35 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonbandaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.

(2) Absatz 1 gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.

(3) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf zu löschen, nachdem die Niederschrift vorgelegen hat und über etwaige Einwendungen gegen die Niederschrift entschieden wurde.

(4) Der öffentliche Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung wird als Live-Stream (Bild- und Tonübertragung) im Internet bereitgestellt, soweit dies technisch möglich ist. Bei der Übertragung nach Satz 1 dürfen Beiträge und Aufnahmen von Einwohnern, Gästen, Sachverständigen und Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung nur veröffentlicht werden, wenn diese Personen hierfür ihre Zustimmung auf Anfrage des Vorsitzenden der Gemeindevertretung erteilt haben.

(5) Bild- und Tonaufnahmen aus anderen als den in den Abs. 1 – 4 genannten Gründen sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.

 

§ 16

Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit.

(2) Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter zu enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 17

Ältestenrat

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Ältestenrat, der den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben unterstützt und die interfraktionelle Zusammenarbeit fördert. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ältestenrates ein und leitet diese. Der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm benannter Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

(2) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden können sich im Falle ihrer Verhinderung durch ein Fraktionsmitglied vertreten lassen. Bedienstete der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertreter können zu bestimmten Themen hinzugezogen werden.

(3) Der Ältestenrat tagt nach Bedarf. Jedes Mitglied des Ältestenrates kann seine Einberufung innerhalb einer Woche durch den Vorsitzenden verlangen.

(4) Der Ältestenrat trifft keine bindenden Entscheidungen. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich.

 

Zweiter Abschnitt

Ausschüsse der Gemeindevertretung (§§ 44 ff. BbgKVerf)

§ 18

Fachausschüsse (§ 44 BbgKVerf)

(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte gemäß § 44 Abs. 1 BbgKVerf folgende ständige Ausschüsse (Fachausschüsse):

a) Ausschuss für Bau, Wohnen, Verkehr, Vergabe und Gemeindeentwicklung
b) Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Landwirtschaft
c) Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus
d) Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft

(2) Die Zahl der Ausschusssitze beträgt für jeden Ausschuss fünf.

(3) Die Gemeindevertretung kann bis zu fünf sachkundige Einwohner in jeden Ausschuss berufen.

 

§ 19 (§ 44 BbgKVerf)

Verfahren in den Ausschüssen

(1) Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Gemeindevertretung gemäß § 44 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch Aushang in den in § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 22.10.2024 aufgeführten Bekanntmachungskästen unterrichtet werden.

(3) Gemäß § 44 Abs. 9 Satz 2 der BbgKVerf können die Rechte nach §§ 39 Abs. 3 Nr. 1, 35 Abs. 1 Satz 2 der BbgKVerf auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden.

(4) Die Niederschriften der Sitzungen der Ausschüsse müssen die in § 13 Abs. 2 a) bis j) dieser Geschäftsordnung enthaltenden Mindestanforderungen erfüllen. Darüber hinausgehende Anforderungen können in einer Geschäftsordnung des Ausschusses bestimmt werden.

(5) Eine Bild- und Tonübertragung als Live-Stream erfolgt aus Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung nicht.

 

Dritter Abschnitt

Hauptausschuss (§§ 49, 50 BbgKVerf)

§ 20

Hauptausschuss (§§ 49, 50 BbgKVerf)

(1) Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Der Hauptausschuss tritt in der Regel an jedem neunten Tag vor einer Sitzung der Gemeindevertretung zu einer Sitzung zusammen. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen.

(3) Die Beschlüsse des Hauptausschusses oder deren wesentlicher Inhalt sind entsprechend der Regelung für die Beschlüsse der Gemeindevertretung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

 

Vierter Abschnitt

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, Ortsteile

§ 21

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sind sinngemäß auch auf solche Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.

 

§ 22

Ortsbeiräte und Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Ortsbeiräte entsprechend, soweit die Ortsbeiräte in einer eigenen Geschäftsordnung nichts Abweichendes regelt.

(2) Jeder Ortsvorsteher ist zu allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu laden, in denen Gegenstände behandelt werden, die Belange seines Ortsteils berühren.

 

Fünfter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 23

Inkrafttreten; Außer-Krafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 06.01.2009, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 5 Nr. 1 vom 22.01.2009, in der Fassung der 8. Änderung vom 22.06.2023, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 18 Nr. 7 vom 23.06.2022, außer Kraft.

 

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