Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes im OT Perwenitz (Vorkaufsrechtssatzung GE II Perwenitz)


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien hat am 16.10.2025 gemäß  § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I S. 189), in Verbindung mit § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], bereinigt [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. April 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 8]), folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:


Präambel

Die Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes Perwenitz, für das die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet II“ im Ortsteil Perwenitz am 21. März 2024 beschlossen und im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Jahrgang 20 Nr. 04 vom 18.04.2024 bekannt gemacht worden ist. Durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet II“ im Ortsteil Perwenitz soll ein bedarfsgerechtes Angebot für unterschiedlicher Gewerbenutzungen gemacht werden, um die Entwicklung bestehender sowie die Ansiedlung neuer Betriebe zu ermöglichen.

 

§ 1 Besonderes Vorkaufsrecht

Der Gemeinde Schönwalde-Glien steht an allen Grundstücken in dem in § 2 näher bezeichneten Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach §  25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

 

§ 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung, der innerhalb der Fläche liegt, für die der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Gewerbegebiet II“ im Ortsteil Perwenitz gefasst und bekannt gemacht wurde, umfasst die nachstehenden Flurstücke der Gemarkung Perwenitz:

Flur 2 – Flurstücke 34, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58/4, 59/5, 62/4, 85/4, 115/4, 116/3, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129/1, 129/2, 130, 131/5 und  150.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den  27.10.2025

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister