- gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) -
1. Am Sonntag, dem 26. Mai 2024, findet die Wahl des Landrates im Landkreis Havelland (Wahlgebiet) statt. Eine etwaige Stichwahl findet am 9. Juni 2024 statt. Die Wahl dauert jeweils von 8.00 - 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist in 11 allgemeine Wahlbezirke und drei Briefwahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 0001: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Gemeindesaal, Berliner Allee 3 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0002: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Kita „Sonnenschein“, Str. der Jugend 1 A barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0003: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0004: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule Menschenskinder Aula, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0005: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0006: OT Schönwalde-Dorf nicht barrierefrei
Wahlraum: Feuerwehr, Dorfstraße 36 A
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0007: OT Wansdorf
Wahlraum: Gemeinderaum, Wansdorfer Dorfstraße 37 nicht barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0008: OT Pausin
Wahlraum: Waldschule „Krämer“, Am Anger 18 A barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0009: OT Paaren im Glien
Wahlraum: Dorf- und Gemeinschaftshaus, Hauptstraße 37 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0010: OT Perwenitz
Wahlraum: Grundschule, Turmstraße 1 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0011: OT Grünefeld
Wahlraum: Feuerwehr, Paarener Straße 21 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 1: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 11 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 2: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 12 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 3: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 13 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr erfolgt unmittelbar die Auszählung, die öffentlich ist - jeder hat Zutritt.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr in den oben aufgeführten Briefwahllokalen zusammen. Die briefliche Abstimmung wird gemäß § 67 BbgKWahlV in das Abstimmungsergebnis einbezogen. Die Auszählung beginnt ebenfalls ab 18.00 Uhr und ist öffentlich - jeder hat Zutritt.
3. Der Wahlbezirk und das Wahllokal, in dem die wahlberechtigte Person abstimmen kann, ist in der Wahlbenachrichtigung, die spätestens bis zum 5. Mai 2024 zugesendet wird oder wurde, angegeben. Die Wahlbenachrichtigungen behalten ebenfalls für eine etwaige Stichwahl am 9. Juni 2024 ihre Gültigkeit.
Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wahlberechtigte Person über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung wird der wahlberechtigten Person wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht vorhanden sein, reicht das Vorzeigen eines Lichtbildausweises.
Behinderte wahlberechtigte Personen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.
4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen orangefarbenen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Kreiswahlausschusses vom 27. März 2024 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.
5. Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Landrates des Landkreises Havelland eine Stimme. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!
6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
8. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
9. Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde
Gemeinde Schönwalde-Glien
Der Bürgermeister
Wahlamt
Berliner Allee 7
14621 Schönwalde-Glien
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden. Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 9. Juni 2024, um 18.00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der Wahlbehörde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
10. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem orangenen Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag.
5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die zuständige Wahlbehörde so rechtzeitig, dass dieser am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der
Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Briefwahlvorstand.
11. Einer wahlberechtigten Person, die für die Wahl am 26. Mai 2024 einen Wahlschein
erhalten hat, wird für die Stichwahl am 9. Juni 2024 von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl am 9. Juni 2024 wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein. Einer wahlberechtigten Person, die für die Stichwahl einen Wahlschein erhält, werden mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Wahlbriefumschlag ausgehändigt.
12. Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schönwalde-Glien, den 3. Mai 2024
gez. Bodo Oehme
Unterschrift des Bürgermeisters