Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Neubau der einseitigen Tank- und Rastanlage Havelseen an der Bundesautobahn 10


Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Neubau der einseitigen Tank- und Rastanlage Havelseen an der Bundesautobahn 10

Der Landesbetrieb Straßenwesen (Vorhabenträger) hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungs-verfahrens nach § 17 FStG, § 73 VwVfG und § 1 VwVfGBbg beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Satzkorn, Paaren, Groß Glienicke, Kartzow, Buchow-Karpzow, Wustermark Paaren im Glien, Grünefeld und Päwesin beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die Entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom

15.02.2021 bis 15.03.2021

Nach Terminabsprache während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zi. 2.17, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien

Montag, Mittwochvon 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnerstagvon 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitagvon 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                                                            (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan im Internet auf https://lbv.brandenburg.de/plan_Anh_verf_htm Aufgaben -> Planfeststellung -> Anhörungsverfahren veröffentlicht. Ein Zugang zu den Planunterlagen wird auch über das zentrale Portal des Landes Brandenburg für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben nach dem UVPG möglich sein (https://www.uvp-verbund.de/bb). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG und § 20 Abs. 2 UVPG).

Folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

- Erläuterungsbericht (Planunterlage 1)

- Maßnahmenpläne (Planunterlage 9.2)

- Maßnahmenblätter (Planunterlage 9.3)

- Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation (Planunterlage 9.4)

- Schalltechnische Untersuchungen (Planunterlage 17.1)

- Luftschadstofftechnische Untersuchungen (Planunterlage 17.2)

- Wassertechnische Untersuchungen (Planunterlage 18)

- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Planunterlage 19.1.0)

- Bestandsübersichtsplan (Planunterlage 19.1.1)

- Bestands- und Konfliktplan (Planunterlage 19.1.2)

- Artenschutzbeitrag (Planunterlage 19.2)

- Faunistische Untersuchungen (Planunterlage 19.3)

- Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (Planunterlage 19.4)

- FFH-Vorprüfung SPA-Gebiet „Mittlere Havelniederung“ (Planunterlage 19.5)

- UVP-Bericht (Planunterlage 19.6)


Hinweise:

  1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 14.04.2021 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 – Anhörung/Planfeststellung Straßen und Eisenbahnen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2112, Fax 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder bei der Gemeinde Schönwalde-Glien Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 2112-31101/0010/047 erheben oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://LBV.Brandenburg.de/media/QES_technische_Rahmenbedingungen.pdf aufgeführt sind.
     
  2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 f. VwVfG). Der Einwendungsausschuss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
     
  3.  Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
     
  4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.
     
  5. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17 a Nr. 1 FStrG).
     
  6. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
     
  7.  Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
     
  8.  Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwende runddiejenigen, die eine Stellungahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetz werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
     
  9.  Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStG und die Veränderungssperre nach § 9a FStG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStG).
     
  10.  Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der auslegenden Verwaltungsbehörde, der Gemeinde Schönwalde-Glien gemäß § 27a VwVfG zugänglich.
     
  11. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
    - dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten ist,
    - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,dass die ausgelegten Planunterlagen den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 16 Abs. 1 UVPG entsprechen und ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.
     
  12. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)               
    Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSB@lbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. C DSGVO. Der Landesbetrieb Straßenwesen als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die z ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO)

Schönwalde-Glien, den 7. Januar 2021

                                                                                                                            gez.
                                                                                                                            i.V. Bodo Oehme
                                                                               (Siegel)                                  Bürgermeister