Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde der Gemeinde Schönwalde-GlienVorlage Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. September 2021 findet die

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

  • Wahlbezirk 0001: OT Schönwalde-Siedlung, Gemeindesaal, barrierefrei
  • Wahlraum: Berliner Allee 3, 14621 Schönwalde-Glien,
  • Wahlbezirk 0002: OT Schönwalde-Siedlung, Kita Sonnenschein, barrierefrei
  • Wahlraum: Straße der Jugend 1 A, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0003: OT Schönwalde-Siedlung, Rathaus, barrierefrei
  • Wahlraum: Berliner Allee 7, Raum-Nr. 2.19, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0004:OT Schönwalde-Siedlung, Grundschule, barrierefrei
  • Wahlraum: Sachsenweg 24, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0005:OT Schönwalde-Siedlung, Turnhalle, barrierefrei
  • Wahlraum: Sachsenweg 24, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0006:OT Schönwalde-Dorf, Feuerwehr
  • Wahlraum: Dorfstraße 36 A, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0007:OT Wansdorf, Gemeinderaum
  • Wahlraum: Wansdorfer Dorfstraße 37, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0008:OT Pausin, Waldschule Krämer, barrierefrei
  • Wahlraum: Am Anger 18 A, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0009:OT Paaren im Glien, Dorf- und Gemeinschaftshaus, barrierefrei
  • Wahlraum: Hauptstraße 37, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0010:OT Perwenitz, Grundschule, barrierefrei
  • Wahlraum: Turmstraße 1, 14621 Schönwalde-Glien
  • Wahlbezirk 0011:OT Grünefeld, Feuerwehr, barrierefrei
  • Wahlraum: Paarener Straße 21, 14621 Schönwalde-Glien

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16. August 2021 bis 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Jugendclub, Fehrbelliner Straße 10, 14621 Schönwalde-Glien und in der Turnhalle, Sachsenweg 24, 14621 Schönwalde-Glien zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit den amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
  1. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.


Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder ineinem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden,

dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Personen bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder      
das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Schönwalde-Glien, den 03.09.2021               i.V. Marlen Hank

                                                                               Gemeinde Schönwalde-Glien                                                                                                                              Der Bürgermeister