Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien zu den Steuer- und Abgabenbescheiden 2022


Abgabenfestsetzung für das Kalenderjahr 2022

 Die nachstehenden Abgaben für das Kalenderjahr 2022 werden in der Gemeinde Schönwalde-Glien durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

 Grundsteuer A und B

 Nach der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931), wird für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Grundsteuer durch schriftliche Steuerbescheide die Grundsteuer 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer für 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch machen, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2022 fällig. Kleinbeträge bis zu 15,00 € werden am 15.08.2022 mit ihrem Jahresbetrag, Kleinbeträge bis zu 30,00 € am 15.02.2022 und 15.08.2022 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags fällig.

Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2022 maßgeblich sind.

 Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Verwaltungsakt gilt am 07.01.2022 als bekanntgegeben (§ 122 Abs.4 Abgabenordnung-AO).

 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

  Hinweis

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs entbindet daher nicht von der fristgemäßen Zahlungspflicht. Mit Ablauf des Fälligkeitstages entsteht für rückständige Beträge kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag. Mahngebühren und Kosten der Zwangsvollstreckung können gegebenenfalls zusätzlich entstehen.

 Zweitwohnungssteuer

Nach der Vorschrift des § 12 a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36] wird für diejenigen Zweitwohnungssteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Steuer durch schriftliche Steuerbescheide die Zweitwohnungssteuer für 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Hat der Steuerpflichtige eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 01.07.2022 fällig.

Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2022 maßgeblich sind.

 Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Verwaltungsakt gilt am 07.01.2022 als bekanntgegeben (§ 122 Abs.4 Abgabenordnung-AO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs entbindet daher nicht von der fristgemäßen Zahlungspflicht. Mit Ablauf des Fälligkeitstages entsteht für rückständige Beträge kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag. Mahngebühren und Kosten der Zwangsvollstreckung können gegebenenfalls zusätzlich entstehen.

 Hundesteuer

Nach der Vorschrift des § 12 a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) wird für diejenigen Hundesteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Steuer durch schriftliche Steuerbescheide die Hundesteuer für 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Hundesteuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November 2022 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Hat der Steuerpflichtige eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Hundesteuer in einem Betrag am 01.07.2022 fällig.

Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2022 maßgeblich sind.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Verwaltungsakt gilt am 07.01.2022 als bekanntgegeben (§ 122 Abs.4 Abgabenordnung-AO).

 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 Hinweis

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs entbindet daher nicht von der fristgemäßen Zahlungspflicht. Mit Ablauf des Fälligkeitstages entsteht für rückständige Beträge kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag. Mahngebühren und Kosten der Zwangsvollstreckung können gegebenenfalls zusätzlich entstehen.

 Allgemeine Hinweise

Die Gemeindeverwaltung Schönwalde-Glien weist darauf hin, dass bei einer Nichtbeachtung der Fälligkeiten automatisch das Mahnverfahren einsetzt.

Die Gemeinde Schönwalde-Glien hat das Konto

IBAN: DE 32 1605 0000 3823 0662 17,

BIC: WELA DE D1 PMB bei der MBS Potsdam.

Es besteht die Möglichkeit, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Entsprechende Vordrucke sind in der Gemeindeverwaltung erhältlich bzw. stehen auf der Homepage www.schoenwalde-glien.de unter der Rubrik BÜRGER/Vordrucke/Einzugsermächtigung-SEPA-Basis-Lastschriftmandat bereit. Diese Einzugsermächtigung kann auf dem Postweg versandt oder auch persönlich in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.

Der Verwaltungsakt und seine Begründung können eingesehen werden im Rathaus, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, Kämmerei/Steuern, Zimmer 2.10.

 Sprechzeiten                          

Dienstag                                 09.00-12.00 Uhr und 15.00-19.00 Uhr*

Donnerstag                           07.30-12.00 Uhr*

                                                  *(Terminvereinbarungen wegen Covid-19 notwendig)

Auskunft erteilt:                  Frau Barke, Frau Mannsfeldt

Telefon:                                  03322 24 84 16

Telefax:                                  03322 24 84 40

E-Mail:                                   steuern@schoenwalde-glien.de

Internet:                                www.schoenwalde-glien.de

                                              

 Datenschutzhinweis

Informationen zum Datenschutz werden im Internetauftritt der Gemeinde Schönwalde-Glien unter www.schoenwalde-glien.de unter der Rubrik BÜRGER/Verwaltung/Kämmerei/Steuern und Umlagen oder im Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien bereitgestellt.

 

Schönwalde-Glien, 29.11.2021

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister