Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03 „Havelländische“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung


Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03 „Havelländische“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien hat in ihrer Sitzung am 17.10.2019 unter der Drucksache DR 220/2019 die 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 03 „Havelländische“ für das Gebiet zwischen Straße der Jugend, Willibald-Alexis-Straße, Strandallee und Brandenburgische Straße im Ortsteil Schönwalde-Siedlung beschlossen. Das Plangebiet besteht aus den Flurstücken 210-212, 214-235, 238, 239 der Flur 18, den Flurstücken1-8, 9 tlw., 12, 13, 14/, 14/2, 15-37, 38, 39-59, 61-76, 78-84, 86-116, 118-120, 122-201, 680-683, 687, 688-690 der Flur 19, den Flurstücken 1-7, 172-207, 216, 217, 220, 222, 223 tlw., 232-234 der Flur 21 und hat eine Größe von insgesamt ca. 30,3ha.

Unter der Drucksache DR 024/2020 wurde am 19.03.2020 die Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16, 17 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

In der Sitzung am 21.12.2020 wurde nach Beschluss über die Aufnahme einer grünordnerischen Festsetzung (DR 209/2020) unter der Drucksache DR 180/2020 der Entwurf des Textbebauungsplans in der Fassung 15.10.2020 gebilligt und zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB bestimmt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren, da sie im Wesentlichen der Klarstellung der Planungsziele des Ursprungsbebauungsplans dient. Die Grundzüge der Planung werden daher nicht berührt.

Mit der Änderung des Bebauungsplans werden keine Vorhaben vorbereitet oder begründet, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsste. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.

Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 1 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 wird die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt nach § 4 Absatz 2 BauGB.

Der Entwurf 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03 „Havelländische“ einschließlich der Begründung werden hiermit für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt.

Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:

•              Entwurf als Textbebauungsplan und Begründung (Stand 15.10.2020 mit Ergänzung gemäß Beschluss vom 21.12.2020)

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit  an der Bauleitplanung erfolgt die öffentliche Auslegung der Planunterlagen für jedermann in der Zeit vom 04.02.2021 bis einschließlich 04.03.2021 im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.17, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden:

                                           

Montag, Mittwochvon 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnerstagvon 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitagvon 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

                                               (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind.

Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung. Die Stellungnahmen sollen den vollen Namen und die Postanschrift der Vortragenden bzw. des Vortragenden enthalten und, sofern möglich, angeben, auf welches Grundstück sich die Stellungnahme bezieht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die geltenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 werden eingehalten. Aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge dürfen die ausgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan nur einzeln und nach Anmeldung gesichtet werden. Die Einzelheiten dieser Möglichkeit der Einsichtnahme und einer etwaigen persönlichen Rücksprache werden auf telefonische Anfrage unter der Rufnummer 03322 -248 430 oder auf Anfrage per Mail unter bauamt@schoenwalde-glien.de mitgeteilt.

Stellungnahmen können schriftlich, auch elektronisch oder durch Fax oder in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben werden. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die ausgelegten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft/ Bebauungspläne/ Offenlagen) einsehbar.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Artikel 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

Schönwalde-Glien, den 7. Januar 2021

                                                                                                                             gez.
                                                                                                                            Bodo Oehme
                                                                               (Siegel)                                  Bürgermeister