Aufgrund der §§ 3 und 13 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10, S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S.1), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 23. April 2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung zum Bürgerhaushalt
Die Satzung zum Bürgerhaushalt der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 20. April 2023, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde, Jahrgang 19 Nr. 5 vom 1. Juni 2023, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 werden die die Worte „Einwohnerinnen und“ gestrichen.
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
"Stichtag für die Einreichung der Vorschläge für das Folgejahr ist der 30.04."
b) In Absatz 4 werden die Worte: "Einwohnerinnen und" gestrichen.
c) In Absatz 8 Satz 3 Buchstabe a) werden nach dem Worte "Standortes" die Worte "für das Vorhaben" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Buchstabe d) wird nach dem Wort „Allgemeinheit“ die Angabe „oder einem Begünstigten nach § 3 Abs. 9 Satz 2 c) oder d)“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6 Abstimmung
(1) Eine Abstimmung wird nicht durchgeführt, wenn nicht mehr als fünf Projektvorschläge nach Prüfung zur Abstimmung zugelassen werden oder die Gesamtsumme der zugelassenen Projektvorschläge die Höhe des Bürgerhaushalts nach § 2 nicht übersteigt.
(2) Alle Einwohner der Gemeinde Schönwalde-Glien, die Stichtag der Abstimmung das 12. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Abstimmung berechtigt. Für die Abstimmung stehen jedem Abstimmungsberechtigten maximal 3 Stimmen zur Verfügung. Diese können auf einen oder mehrere Vorschläge verteilt werden.
(3) Für die Abstimmung stehen folgende Formen zur Verfügung:
a) elektronische Stimmabgabe
b) Briefwahl
c) im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung
Über die Abstimmungsformen sowie deren Einzelheiten entscheidet die Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien und informiert in der nach § 8 vorgesehen Form.
(4) Die Abstimmung erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen, soweit sie nicht ausschließlich im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erfolgt. Die Auszählung erfolgt innerhalb einer weiteren Woche nach Beendigung der Abstimmung.
(5) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch eine Auszählkommission, bestehend aus zwei Mitgliedern der Verwaltung, zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dessen Vertretung. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet die Auszählkommission. Wird bei elektronischer Stimmenabgabe das Ergebnis automatisiert festgestellt, erfolgt nur die Feststellung der Gültigkeit des jeweiligen Ergebnisses.
(6) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen in den Bürgerhaushalt aufgenommen bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Losentscheidung durch die Auszählkommission.
(7) Soweit Vorschläge aufgrund der Ausschöpfung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, können diese im Rahmen eines folgenden Bürgerhaushalts durch den Einreicher erneut eingereicht werden.
(8)Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend.“
5. § 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die ausgewählten Vorschläge werden in den Haushalt des Folgejahres aufgenommen und sollen in diesem auch realisiert werden. Die Umsetzung erfolgt durch den Begünstigten nach § 3 Abs. 9 Satz 2 mit Unterstützung der Gemeinde Schönwalde-Glien, soweit sie nicht selbst begünstigt ist.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „in den öffentlich zugänglichen Medien – insbesondere“ wird gestrichen.
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Eine individuelle Information der Einreicher erfolgt nicht."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schönwalde-Glien, 27. April 2026
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister
