Widmungsverfügung


Nach § 6 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. März 2024

(GVBl.I/24, [Nr. 10], S.79) wird folgende Verkehrsfläche gewidmet:

Lagebezeichnung                                                                                       
Flurstück 111 teilweise                                                                                
Flur 5
Gemarkung Pausin      

Gehweg entlang der Brieselanger Straße von der Straße „Am Anger“ bis zur Einmündung der Turmfalkenstraße

Die vorbezeichnete Verkehrsfläche wird als öffentlicher Gehweg dem Gemeingebrauch für den Fußgängerverkehr gewidmet.

Die Benutzung ist auf den fußläufigen Verkehr beschränkt.

Im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist der Gebrauch der Verkehrsfläche für jedermann gestattet.

Träger der Straßenbaulast

Gemeinde Schönwalde-Glien

Inkrafttreten

Die Widmung tritt nach Veröffentlichung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, -Der Bürgermeister-, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Schönwalde-Glien, den 23. Juni 2026

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister                                                                                                        Siegel