Wahlbekanntmachung (gemäß § 42 Abs. 1 BbgWahlV) für die Wahl des Ortsbeirates Schönwalde-Dorf der Gemeinde Schönwalde-Glien am 11. Oktober 2026


  1. Am 11. Oktober 2026 findet die Wahl des Ortsbeirates Schönwalde-Dorf der Gemeinde Schönwalde-Glien statt.

    Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

2. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist in folgende 1 Wahlbezirke und ein Briefwahlbezirk eingeteilt:

OT Schönwalde-Dorf

Wahlbezirk 0006:                   Feuerwehr, Dorfstraße 36                                     barrierefrei

Briefwahllokal 2:                   Grundschule „Menschenskinder“, Raum 12A,
                                                      Sachsenweg 24                                                          barrierefrei

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 20. September 2026 zugestellt werden oder wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte jeweils wählen kann.

Nach Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr erfolgt unmittelbar die Auszählung, die öffentlich ist – jeder hat Zutritt.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr in den aufgeführten Briefwahllokalen zusammen. Die briefliche Abstimmung wird jeweils in das Abstimmungsergebnis einbezogen. Die Auszählung beginnt ebenfalls ab 18:00 Uhr und ist öffentlich – jeder hat Zutritt.

 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wahlberechtigte Person über ihre Person auszuweisen. Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht vorhanden sein, reicht das Vorzeigen eines Lichtbildausweises.

Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt ein Muster der Stimmzettel aus.


 4. Jede wahlberechtigte Person hat bei der Wahl des jeweiligen Ortsbeirates drei Stimmen.

Die Stimmzettel enthalten die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 10. August 2026 zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirates Schönwalde-Dorf.

Im Wahllokal hängt jeweils ein Muster-Stimmzettel aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten bei der Wahl des Ortsbeirates

a) die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen muss,

b) einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,

c) seine Stimme auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,

d) seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann.

Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und am Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/ Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 6. Wählerinnen/ Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl besitzen, können an der Wahl in dem Wahlgebiet,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

7. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag (Stimmzettelumschlag) sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) mit dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgeben werden.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
  2. Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein bzw. dem jeweiligen Merkblatt zu entnehmen.

Hat die wahlberechtigte Person sich auf dem Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

Für die Stimmabgaben behinderter Wähler gibt Folgendes:

Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.  

 8. Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Schönwalde-Glien, den 11.08.2026

gez. Bodo Oehme
Bürgermeister