- Am 20. September 2026 findet die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-Glien statt.
Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist in folgende 11 Wahlbezirke und drei Briefwahlbezirke eingeteilt:
OT Schönwalde-Siedlung
Wahlbezirk 0001: Gemeindesaal, Berliner Allee 3 barrierefrei
Wahlbezirk 0002: Kita „Sonnenschein“, Str. der Jugend 1A barrierefrei
Wahlbezirk 0003: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei
Wahlbezirk 0004: Grundschule Menschenskinder Aula, barrierefrei
Sachsenweg 24
Wahlbezirk 0005: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei
OT Schönwalde-Dorf
Wahlbezirk 0006: Feuerwehr, Dorfstraße 36 barrierefrei
OT Wansdorf
Wahlbezirk 0007: Jugendclub, Bahnstraße 41 barrierefrei
OT Pausin
Wahlbezirk 0008: Waldschule „Krämer“, Am Anger 18A barrierefrei
OT Paaren im Glien
Wahlbezirk 0009: Dorf- und Gemeinschaftshaus, barrierefrei
Hauptstraße 37
OT Perwenitz
Wahlbezirk 0010: Grundschule, Turmstraße 1 barrierefrei
OT Grünefeld
Wahlbezirk 0011: Feuerwehr, Paarener Straße 21 barrierefrei
Briefwahllokal 1: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 11A,
Sachsenweg 24 barrierefrei
Briefwahllokal 2: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 12 A
Sachsenweg 24 barrierefrei
Briefwahllokal 3: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 13 A
Sachsenweg 24 barrierefrei
Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 30. August 2026 zugestellt werden oder wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte jeweils wählen kann.
Nach Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr erfolgt unmittelbar die Auszählung, die öffentlich ist – jeder hat Zutritt.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr in den aufgeführten Briefwahllokalen zusammen. Die briefliche Abstimmung wird jeweils in das Abstimmungsergebnis einbezogen. Die Auszählung beginnt ebenfalls ab 18:00 Uhr und ist öffentlich – jeder hat Zutritt.
3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wahlberechtigte Person über ihre Person auszuweisen. Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht vorhanden sein, reicht das Vorzeigen eines Lichtbildausweises.
Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt ein Muster der Stimmzettel aus.
4. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.
Es wird darauf hingewiesen, dass die wählende Person bei der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters den bewerbenden, dem die Stimme gegeben werden soll, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen muss. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und am Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/ Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
6. Wählerinnen/ Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl besitzen, können an der Wahl in dem Wahlgebiet,
c) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
d) durch Briefwahl
teilnehmen.
7. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag (Stimmzettelumschlag) sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) mit dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgeben werden.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
- Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
- Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
- Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
- Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.
Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein bzw. dem jeweiligen Merkblatt zu entnehmen.
Hat die wahlberechtigte Person sich auf dem Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
Für die Stimmabgaben behinderter Wähler gibt Folgendes:
Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.
8. Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schönwalde-Glien, den 11.08.2026
gez. Bodo Oehme
Bürgermeister
