1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien


Aufgrund der §§ 4 und 28 Absatz 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10, S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S.1), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 21. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 22. Oktober 2024, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde, Jahrgang 20 Nr. 12 vom 21. November 2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden hinter dem Wort „Gemeindevertretung“ die Wörter „und Ortsbeiräte“ eingefügt. 

2. § 3 Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4. 

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

             „Dem Beirat gehören mindestens zwei und maximal sieben Mitglieder an. Mitglied des Kinder- und                         Jugendbeirats können Personen sein, die bei ihrer Benennung durch die Gemeindevertretung mindes-                 tens 12 und höchstens 27 Jahre alt sind. Die Nominierung erfolgt auf einer Kinder- und Jugendkonfe-                     renz. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten. Sie sind                                         ehrenamtlich (§ 20 BbgKVerf) tätig. Die Mitglieder werden von der Gemeindevertretung für die Dauer                     eines Schuljahres durch Abstimmung benannt. Sie üben ihre Tätigkeit bis zur Benennung eines neuen                   Beirats weiter aus; jedoch längstens bis zum Ablauf des folgenden Schuljahres.“

4. In § 8 Satz 1 werden die Worte „nicht unterschreitet“ durch das Wort „überschreitet“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt neu gefasst:


§ 9
Der Gemeindevertretung vorbehaltene
Gruppen von Entscheidungen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 BbgKVerf)

Die Gemeindevertretung behält sich folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig wäre:
              1. Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen die einen Nettobetrag in Höhe von 100.000 €                                      überschreiten

              2. Die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer                               Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem Vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,                       sowie die Aufnahme von Krediten die einen Betrag in Höhe von 100.000 € überschreiten.“

6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 werden jeweils hinter dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

7. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und Vergaben“ gestrichen.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

                   a. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

                       „§ 10 und § 11 Absatz 2 gelten entsprechend. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der                                             Ortsbeiräte werden nach § 16 Absatz 5 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.“

                    b. Absatz 5 wird gestrichen. Absatz 6 wird zu Absatz 5.

9. § 13 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 13
Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf)

Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Wertgrenze von 25.000 € netto nicht überschritten wird. Sie obliegen dem Bürgermeister.“

10. § 16 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

               „Öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg, § 5a VwVfGBbg                 i.V.m. § 27a VwVfG, sind dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf der Internet-                      seite der Gemeinde unter 
              www.schoenwalde-glien.de/de/rathaus-service/aktuelles/bekanntmachungen/
              zugänglich gemacht wird.“

11. § 16 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

              „Die Zugänglichmachung auszulegender Dokumente im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg, § 5a                                  VwVfGBbg i.V.m. § 27b VwVfG erfolgt über die vorgenannte Internetseite sowie durch Auslegung im                          Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien – Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 - innerhalb                    der Sprechzeiten.“

12. § 16 Absatz 7 wird zum neuen Absatz 8 und es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

              „In Fällen, in den höherrangiges Recht eine ausschließlich digitale Bekanntmachung ausschließt,                            erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung zusätzlich durch Aushang in den in Absatz 4 aufgeführten                          Bekanntmachungskästen.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Schönwalde-Glien, 8. Juni 2026

 

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister