Die Gemeinde Schönwalde erlässt auf der Grundlage der §§ 3, 30 Abs. 4 und 43 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) und der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ersatz des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunal-aufwandsentschädigungsverordnung – KomAEV) vom 31.05.2019 (GVBl. II Nr. 40) sowie der Verordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg (Brandenburgische Kommunalbesoldungs-verordnung – BbgKomBesV) vom 02.02.2018 (GVBl. II Nr. 10), gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.08.2019 folgende 2. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien:
Artikel 1
Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 06.01.2009 (Beschluss-Nr. 251/2008 vom 18.12.2008, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 5 Nr. 1 vom 22.01.2009), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 04.10.2011 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 7 Nr. 8 vom 20.10.2011) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
„Der hauptamtliche Bürgermeister erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 160,00 €.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
„Die Gemeindevertreter/innen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 €.“
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Der/Dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 340,00 € gewährt.“
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Den Fraktionsvorsitzenden wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 € gewährt.“
§ 3 Absatz 5 wird neu eingefügt:
„Den Ausschussvorsitzenden wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 € gewährt.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Ehrenamtlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und ihrer Ausschüsse wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in nachstehender Höhe gewährt:
- Gemeindevertreter/innen 15,00 €
- Mitglieder Ortsbeiräte 15,00 €
- Mitglieder Ausschüsse 15,00 €“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
“Den Ortsvorstehern/Ortsvorsteherinnen oder ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen wird für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € gewährt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgte.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Mitgliedern der Fraktionen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € für die Teilnahme an den Sitzungen gewährt, die der Vorbereitung einer Sitzung der Vertretung oder eines Ausschusses dienen.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Vorsitzenden von Ausschüssen, mit Ausnahme des hauptamtlichen Bürgermeisters, die keine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 1 bis 5 erhalten, wird für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € gewährt.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
“Einem Mitglied der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses wird für die Leitung der Sitzung dieser Gremien ein doppeltes Sitzungsgeld gewährt, wenn die/der Vorsitzende des Gremiums an der Sitzungsteilnahme verhindert ist und eine Entschädigung nach § 3 Absätze 2 bis 5 nicht gewährt wird.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„Sachkundige Einwohner/innen (§ 43 Abs. 4 BbgKVerf) erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt zum 1. Oktober 2019 in Kraft.
Schönwalde-Glien, den 19. August 2019
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister