Offenlage des Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 33 „KITA Sonnenschein“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung


Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien hat in ihrer Sitzung am 24.01.2019 mit der Drucksache DR 006/2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 „KITA Sonnenschein“ beschlossen. Das Plangebiet liegt im Zentrum der Ortslage Schönwalde-Siedlung.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 33 „KITA Sonnenschein“ für den ca. 0,8 ha großen Planbereich, bestehend aus den Flurstücken 139/2 und 139/3 tlw. der Flur 8 in der Gemarkung Schönwalde (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches), wird hiermit in der Vorentwurfsfassung 04.07i2019 einschließlich der Begründung nach § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 2 a Satz 2 BauGB), von der Angabe, welche umweltrelevanten Informationen zur Verfügung stehen und von der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 30.09.2019 bis einschließlich 30.10.2019 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.17, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwochvon 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnerstagvon 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitagvon 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 bis 13.00 Uhr)

Ergänzend sind die Unterlagen im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft/ Bebauungspläne) einsehbar.

Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schönwalde-Glien, den 23. August 2019

                                               gez.
                                               Bodo Oehme
                (Siegel)                  Bürgermeister