Satzung über den Bebauungsplan Wohngebiet „Am Schmiedeweg“ 12. Änderung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien


Die von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 15.08.2019 unter der Drucksache DR 151/2019 beschlossene 12. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Wohngebiet „Am Schmiedeweg“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Paaren im Glien bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung für den ca. 3,5ha großen, nördlich an das bereits realisierte Wohngebiet (1. Bauabschnitt) angrenzenden Änderungsbereich (2. Bauabschnitt) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zum Tag der Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt in Kraft.

Der Geltungsbereich besteht aus den nachfolgend genannten Flurstücken in der Gemarkung Paaren im Glien (Katasterstand 23.08.2017, aktualisiert 23.01.2019):

Flurstücke 224, 676 bis 694 der Flur 4,

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.17, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag, Mittwochvon 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnerstagvon 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitagvon 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Internet der Gemeinde

Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de Wirtschaft -> Bebauungspläne -> Ortsteil Paaren im Glien) einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 23. August 2019

                                               gez.
                                               Bodo Oehme
(Dienstsiegel)                       Bürgermeister