Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31 „Falkenseer Straße“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung


Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31 „Falkenseer Straße“ der Gemeinde Schönwalde-Glien  für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung

Die von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 15.11.2018 unter der Drucksache DR 207/2018 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31 „Falkenseer Straße“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Siedlung bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung für das ca. 9,12ha große Plangebiet nördlich der Falkenseer Straße (Ortsdurchfahrt der Landesstraße L20) im Ortsteil Schönwalde-Siedlung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rück-wirkend zum Tag der ursprünglichen Bekanntmachung am 24.01.2019 in Kraft.

Der Geltungsbereich besteht aus den nachfolgend genannten Flurstücken in der Gemarkung Schönwalde (Katasterstand 02.01.2018):

Flurstücke 2 bis 7, 218, 219 und 6/1 (teilweise) der Flur 11,
Flurstücke 1 bis 34, 159, 161/1, 161/2, 180/21, 186, 187 und 165 (teilweise) der Flur 13,
Flurstücke 2 bis 8, 10 bis 20, 236, 237 und 9 (teilweise) der Flur 18 sowie
Flurstücke 166 (teilweise) und 245 (teilweise) der Flur 29
(siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches).

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag, Mittwochvon 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnerstagvon 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitagvon 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                                                   (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr).                        

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft -> Bebauungspläne -> Ortsteil Schönwalde-Siedlung) einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen.

Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 8. Februar 2019

gez.
Bodo Oehme                  (Dienstsiegel)
Bürgermeister

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 55. Sitzung der Gemeindevertretung vom 15.11.2018
Nr. DR 207/2018
Bebauungsplan Nr. 31 "Falkenseer Straße", OT Schönwalde-Siedlung
hier: Satzungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31 „Falkenseer Straße“ im OT Schönwalde-Siedlung in der Satzungsfassung Oktober 2018, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung für das Gebiet auf der Nordseite der Falkenseer Straße (Flurstücke 2 bis 7, 218 und 219 der Flur 11, Flurstücke 1 bis 34, 159, 161/1, 161/2, 180/21, 186 und 187 der Flur 13 sowie Flurstücke 2 bis 8, 10 bis 20, 236 und 237 der Flur 18 in der Gemarkung Schönwalde.

Aufgrund des § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert am 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31 „Falkenseer Straße“ erlassen.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereits zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31 „Falkenseer Straße“ in Kraft.

(16 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Karte Bebaunungsplan "Falkenseer Straße"